Aufgrund dieser Äusserungen sah sich F___ gezwungen, seine Unterredung mit dem Angeklagten abzubrechen. Anderntags entschuldigte er sich bei F___ dafür. b) Am 23. April 2014 erschien der Angeklagte erneut bei den Sozialen Diensten Herisau. Sein aggressives Auftreten verängstigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insb. aber auch D___, den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm drohte der Angeklagte, er könnte ihm das Gesicht schlagen. Er äusserte zudem, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. D___ verstand dies als „indirekte Amokdrohung“.