8.2 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dazu nicht Stellung genommen (act. 98, S. 11 f. und act. B 41, S. 3). 8.3 In der Anklageschrift (act. 9, S. 2) wird unter der Überschrift „Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ festgehalten, was folgt: „Der Angeklagte hat Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: