B 43, S. 5 f.). Das Kantonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern (act. B 1, S. 6 f. und 10). In der Anklageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins Gesicht schlagen“ gesprochen. Ein Hinweis auf eine angebliche Drohung in Bezug auf die „indirekte Amokdrohung“ fehle (act. B 1, 10 f.).