Aufgrund ihrer Anzeige bei der Kantonspolizei (act. 3.1) wurden D___ und F___ am gleichen Tag wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden als Auskunftspersonen einvernommen (act. 3.6 und 3.7). Wenn D___ und/oder F___ für den Fall, dass es sich beim Vorfall vom 23. April 2014 nicht um ein Offizialdelikt handelt, die Verfolgung des Beschuldigten wegen eines Antragsdelikts wollten, hätten sie nach dem oben Gesagten zusätzlich zur Strafanzeige Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB stellen müssen. Dies haben sie nicht gemacht, weshalb bezüglich eines Antragsdelikts für den Vorfall vom 23. April 2014 kein gültiger Strafantrag vorliegt.