98, S. 12 f.), eine Strafanzeige genüge inhaltlich den Anforderungen eines Strafantrages, wenn sich der entsprechende Wille, dass der Täter verfolgt werde, aus der Erklärung ergebe. Gemäss Auszug aus dem Polizeijournal sei F___, als er sich aufgrund eines ersten Vorfalls in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste bei der Polizei gemeldet hatte, darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um ein Offizialdelikt handle und mit entsprechenden Meldungen sparsam umzugehen sei, wenn kein polizeiliches Handeln erwünscht sei. Diese Information sei auch D___ bekannt gewesen.