Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 23. März 2015 zugestellt (act. 103). Die Berufungserklärung vom 13. April 2015 erfolgte somit fristgemäss (Art. 399 Abs. 3 StPO), da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und diese somit erst am darauffolgenden Montag, eben dem 13. April 2015, endete (Art. 90 Abs. 2 StPO). 4. Legitimation Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO. 5. Berufungsgründe