3. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 StGB), welche durch die Untersuchungs- sowie die Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden ist. 4. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft eine Genugtuung von pauschal CHF 5‘000.00 aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). 5. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen. 6. Die Sicherheitshaft wird mit der mündlichen Urteilseröffnung aufgehoben.