6. Ziffer 13 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 7. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die amtliche Verteidigung zu gewähren, beides in der Person des Unterzeichnenden. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt A. Übersicht