Seite 5 Beschuldigten nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 35‘000.00, zuzusprechen. 5. Ziffer 9 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und folgende Kosten des Strafverfahrens seien zu neun Zehnteln dem Staat aufzuerlegen: CHF 5‘723.00 (Kosten der Voruntersuchung exkl. Gutachten) CHF 2‘400.00 (Gerichtsgebühr) CHF 2‘573.00 (Zuführungskosten) CHF 647.50 (Gesundheitskosten)