9. Von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie von weniger weit gehenden Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 11. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung lediglich im Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Von einer Weisung gegenüber dem Beschuldigten sei abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.