Seite 4 7. Im Umfang der Überhaft sei dem Beschuldigten nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 35‘000.00, zuzusprechen. 8. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft, eventualiter aus der Untersuchungshaft, zu entlassen und es sei ihm die Ausreise nach Portugal zu ermöglichen. Es seien nach richterlichem Ermessen allfällige Kontaktsperren oder ähnliches anzuordnen, damit eine geordnete Überführung nach Portugal sichergestellt werden kann.