3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 12. Februar 2014 gegenüber dem Konsularbeamten des portugiesischen Konsulats in Zürich freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung wegen Retorsion abzusehen sei.