3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, während einer allfälligen Probezeit (bedingter Strafvollzug oder Entlassung auf Bewährung) keinen Kontakt zum Privatkläger 2 als Privatperson (ausserhalb dessen Tätigkeit für das portugiesische Konsulat) aufzunehmen. Ebenso sei es dem Beschuldigten zu untersagen, mit der Familie des Privatklägers 2 Kontakt aufzunehmen oder Anstalten zu treffen, den Wohn- oder Aufenthaltsort des Privatklägers 2 und seiner Familie ausfindig zu machen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger 2 für das Strafverfahren angemessen zu entschädigen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag)