2. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten und einer angemessenen Busse zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft wie die Sicherheitshaft seien an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Es sei der Entscheid zu treffen, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte um über eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu befinden. 4. Es sei über die eingereichten Zivilforderungen zu entscheiden. 5. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. im Berufungsverfahren: (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren: