1. Der Beschuldigte A___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen. 2. Es sei zudem eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. in der Hauptverhandlung: 1. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären.