{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-15-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160105-O1S-15-5-20160105.pdf", "Checksum": "7e24842673c3d49f7e4f0d1b389f76be"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-15-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-15-5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-15-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Rohner-Staubli, Vorsitz Oberrichterin D. Cadosch Autolitano Oberrichter B. Oberholzer, H. Zingg, Dr. S. Graf Obergerichtsschreiberin B. Schittli   \nVerfahren Nr. O1S 15 5    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungskläger A___ Beschuldigter  \namtlich verteidigt durch: RA AA___   \n Berufungsbeklagte 1 B___ Privatklägerin 1  \nvertreten durch: RA BB___  \n  Berufungsbeklagter 2 C___ Privatkläger 2\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 5. Januar 2016\n\nMitwirkende Oberrichterin S. Rohner-Staubli, Vorsitz\nOberrichterin D. Cadosch Autolitano\nOberrichter B. Oberholzer, H. Zingg, Dr. S. Graf\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 15 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A___\nBeschuldigter\namtlich verteidigt durch: RA AA___\n\nBerufungsbeklagte 1 B___\nPrivatklägerin 1\nvertreten durch: RA BB___\n\nBerufungsbeklagter 2 C___\nPrivatkläger 2\nvertreten durch: RA CC___\n\nBerufungsbeklagter 3 D___\nPrivatkläger 3\n\nBerufungsbeklagte 4 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützen-\nAnklägerin strasse 1A, 9100 Herisau\nvertreten durch StA E___, Schützenstrasse 1A,\n9100 Herisau\n\nGegenstand mehrfache Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und\nBeamten, Tätlichkeiten, Nötigung\n\nSeite 2\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\nin der Anklage:\n\n1. Der Beschuldigte A___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs\nMonaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen.\n\n2. Es sei zudem eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nin der Hauptverhandlung:\n\n1. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen\nBehörden und Beamte, versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären.\n\n2. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten und einer\nangemessenen Busse zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft wie die\nSicherheitshaft seien an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.\n\n3. Es sei der Entscheid zu treffen, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte um\nüber eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu befinden.\n\n4. Es sei über die eingereichten Zivilforderungen zu entscheiden.\n\n5. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen.\n\nPrivatklägerin 1\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei der wiederholten Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und\nangemessen zu bestrafen.\n\n2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Ehefrau eine Genugtuung nach richterlichem\nErmessen zu bezahlen bzw. ihr eine Genugtuung zu verschaffen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.\n\nim Berufungsverfahren:\n\nDie Berufung sei abzuweisen.\n\nSeite 3\nPrivatkläger 2\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung im Betrag von\nCHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2014 zu bezahlen.\n\n2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von\nCHF 1‘899.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen.\n\n3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, während einer allfälligen Probezeit\n(bedingter Strafvollzug oder Entlassung auf Bewährung) keinen Kontakt zum Privatkläger\n2 als Privatperson (ausserhalb dessen Tätigkeit für das portugiesische Konsulat)\naufzunehmen. Ebenso sei es dem Beschuldigten zu untersagen, mit der Familie des\nPrivatklägers 2 Kontakt aufzunehmen oder Anstalten zu treffen, den Wohn- oder\nAufenthaltsort des Privatklägers 2 und seiner Familie ausfindig zu machen.\n\n4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger 2 für das Strafverfahren\nangemessen zu entschädigen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nb) Beschuldigter und Berufungskläger\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte\nsowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 31. März 2014 gegenüber\nF___ freizusprechen.\n\n2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte\nsowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 23. April 2014 gegenüber\nD___ und F___ freizusprechen.\n\n3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte\nsowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 12. Februar 2014 gegenüber\ndem Konsularbeamten des portugiesischen Konsulats in Zürich freizusprechen.\n\n4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei der\nBeschuldigte wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen, wobei von einer\nBestrafung wegen Retorsion abzusehen sei.\n\n5. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu\nsprechen, wobei nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen und\nlediglich eine Verwarnung auszusprechen sei.\n\n"}