Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 5. Januar 2016 Mitwirkende Oberrichterin S. Rohner-Staubli, Vorsitz Oberrichterin D. Cadosch Autolitano Oberrichter B. Oberholzer, H. Zingg, Dr. S. Graf Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 15 5 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ Beschuldigter amtlich verteidigt durch: RA AA___ Berufungsbeklagte 1 B___ Privatklägerin 1 vertreten durch: RA BB___ Berufungsbeklagter 2 C___ Privatkläger 2 vertreten durch: RA CC___ Berufungsbeklagter 3 D___ Privatkläger 3 Berufungsbeklagte 4 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützen- Anklägerin strasse 1A, 9100 Herisau vertreten durch StA E___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand mehrfache Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, Tätlichkeiten, Nötigung Seite 2 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren: in der Anklage: 1. Der Beschuldigte A___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen. 2. Es sei zudem eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. in der Hauptverhandlung: 1. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. 2. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten und einer angemessenen Busse zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft wie die Sicherheitshaft seien an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Es sei der Entscheid zu treffen, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte um über eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu befinden. 4. Es sei über die eingereichten Zivilforderungen zu entscheiden. 5. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. im Berufungsverfahren: (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei der wiederholten Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Ehefrau eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen bzw. ihr eine Genugtuung zu verschaffen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: Die Berufung sei abzuweisen. Seite 3 Privatkläger 2 im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung im Betrag von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2014 zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘899.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. 3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, während einer allfälligen Probezeit (bedingter Strafvollzug oder Entlassung auf Bewährung) keinen Kontakt zum Privatkläger 2 als Privatperson (ausserhalb dessen Tätigkeit für das portugiesische Konsulat) aufzunehmen. Ebenso sei es dem Beschuldigten zu untersagen, mit der Familie des Privatklägers 2 Kontakt aufzunehmen oder Anstalten zu treffen, den Wohn- oder Aufenthaltsort des Privatklägers 2 und seiner Familie ausfindig zu machen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger 2 für das Strafverfahren angemessen zu entschädigen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) Beschuldigter und Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 31. März 2014 gegenüber F___ freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 23. April 2014 gegenüber D___ und F___ freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 12. Februar 2014 gegenüber dem Konsularbeamten des portugiesischen Konsulats in Zürich freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung wegen Retorsion abzusehen sei. 5. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen, wobei nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei. 6. Für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf einen oder mehrere der Vorwürfe betreffend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie allenfalls wegen versuchter Nötigung sei der Beschuldigte im Sinne eines Eventualantrages zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu verurteilen. Seite 4 7. Im Umfang der Überhaft sei dem Beschuldigten nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 35‘000.00, zuzusprechen. 8. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft, eventualiter aus der Untersuchungshaft, zu entlassen und es sei ihm die Ausreise nach Portugal zu ermöglichen. Es seien nach richterlichem Ermessen allfällige Kontaktsperren oder ähnliches anzuordnen, damit eine geordnete Überführung nach Portugal sichergestellt werden kann. 9. Von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie von weniger weit gehenden Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 11. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung lediglich im Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Von einer Weisung gegenüber dem Beschuldigten sei abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 12. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung lediglich im Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: 1. Ziffer 1 erster bis und mit vierter Spiegelstrich des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 31. März 2014 zum Nachteil von F___; Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vom 23. April 2014 zum Nachteil von D___; versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen am 12. Februar 2014 zum Nachteil von C___; Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB begangen am 17. November 2013 zum Nachteil von B___) seien aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der eben genannten Straftatbestände vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziffer 2 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und von einer Ansetzung einer Freiheitsstrafe abzusehen. Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei, für den Fall einer Verurteilung in Bezug auf einen oder mehrere der Vorwürfe betreffend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie allenfalls wegen versuchter Nötigung, im Sinne eines Eventualantrages zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu verurteilen. 3. Ziffer 3 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und gegen den Beschuldigten sei in Bezug auf den Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG lediglich eine Verwarnung auszusprechen. 4. Ziffer 4 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und im Umfang der Überhaft sei dem Seite 5 Beschuldigten nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 35‘000.00, zuzusprechen. 5. Ziffer 9 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und folgende Kosten des Strafverfahrens seien zu neun Zehnteln dem Staat aufzuerlegen: CHF 5‘723.00 (Kosten der Voruntersuchung exkl. Gutachten) CHF 2‘400.00 (Gerichtsgebühr) CHF 2‘573.00 (Zuführungskosten) CHF 647.50 (Gesundheitskosten) 6. Ziffer 13 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 7. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die amtliche Verteidigung zu gewähren, beides in der Person des Unterzeichnenden. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt A. Übersicht A. A___ wird vorgeworfen, am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau den Sozialarbeiter F___ bedroht zu haben, worauf die Unterredung abgebrochen wurde. Am 23. April 2014 soll der Beschuldigte wiederum bei den Sozialen Diensten Herisau erschienen sein und gegenüber dem damaligen Leiter der Sozialen Dienste, D___, sowie dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter F___ unter anderem eine indirekte Amokdrohung geäussert haben. Ebenso soll der Beschuldigte dem Privatkläger 2, Sozialarbeiter beim portugiesischen Generalkonsulat, bei einem Telefonanruf am 12. Februar 2014 gedroht haben, der Familie des Privatklägers 2 etwas anzutun, sollte der Privatkläger 2 ihm nicht Dokumente für das Migrationsamt besorgen. Zudem soll es am 17. November 2013 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, zu einem Streit über die Betreuung der gemeinsamen Tochter gekommen sein. Dabei soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 zwei Ohrfeigen verpasst haben. Ferner wird dem Beschuldigten ein mindestens einmaliger Konsum von Marihuana ohne ärztliche Bewilligung im Zeitraum von März 2014 bis 1. Mai 2014 vorgeworfen. Seite 6 B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht a) Die Privatklägerin 1 stellte am 17. November 2013 Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. B 3/2.2). Sowohl die Privatklägerin 1 als auch der Beschuldigte wurden noch am selben Tag durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 3/2.7 und 2.8) und der Beschuldigte für 10 Tage aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen (act. B 3/2.1 und 2.5). Gemäss Polizeirapport vom 26. Mai 2014 erstatteten D___ und F___ am 24. April 2014 bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Anzeige gegen den Beschuldigten (act. B 3/3.1). Die Einvernahme der beiden Anzeigeerstatter durch die Kantonspolizei erfolgte gleichentags (act. B 3/3.6 und 3.7), diejenige des Beschuldigten am Folgetag (act. B 3/3.9). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung (act. B 3/P3.3). Am 27. Mai 2014 erfolgten in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin die Konfrontationseinvernahmen von D___ (act. B 3/3.13) und der Privatklägerin 1 (act. B 3/2.14.2) durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wurde am 5. Juni 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. B 3/2.11). Eine weitere Befragung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft fand am 10. Juni 2014 statt (act. B 3/2.13). b) Am 8. Juli 2014 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (Verfahren Nr. K3S 14 1; act. B 3/6). Aufgrund von bei der Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO festgestellten Mängeln wurde die Anklage mitsamt den Akten mit Verfügung vom 24. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und das Verfahren beim Kantonsgericht abgeschrieben (act. B 3/10/11). c) Mit Verfügung vom 7. August 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wegen Drohung, ev. Nötigung eines Mitarbeiters des portugiesischen Generalkonsulats in Zürich (fortan Privatkläger 2), mit dem bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden laufenden Strafverfahren an (act. B 3/P7.7). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich hatte sich der Privatkläger 2 am 17. Februar 2014 telefonisch wegen Drohung, ev. Nötigung, gemeldet (act. B 3/8.2). Die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers 2 durch Seite 7 die Stadtpolizei Zürich erfolgte am 18. Februar 2014 (act. B 3/8.4). Der Generalkonsul von Portugal, G___, äusserte sich am 18. Februar 2014 telefonisch gegenüber der Stadtpolizei Zürich zur Sache (act. B 3/8.2, S. 2 f.). Eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Privatklägers 2 mit Wahrung des Konfrontationsrechts erfolgte am 27. August 2014 durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/8.31). Der Beschuldigte wurde im Anschluss ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft in der Sache befragt (act. B 3/8.32). Schliesslich erfolgte am 1. September 2014 eine weitere Befragung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft, an der ihm unter anderem der Vorwurf betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 vorgehalten wurde (act. B 3/3.16). d) Am 9. September 2014 reichte die Staatsanwaltschaft erneut eine Anklageschrift gegen den Beschuldigten ein (act. B 3/9). Mit Vorladung vom 16. September 2014 wurde die Hauptverhandlung auf den 24. November 2014 angesetzt und den Parteien eine Frist eingeräumt, um Beweisanträge zu stellen (act. B 3/11). Da durch die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB beantragt worden war, wurde seitens des Straf- und Massnahmevollzugs am 26. September 2014 um Einblick in das psychiatrische Gutachten gebeten (act. B 3/18). Mit Schreiben vom 30. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, F___, Sozialarbeiter der Sozialen Dienste Herisau, und G___, Generalkonsul von Portugal in Zürich, als Zeugen vorzuladen (act. B 3/22). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 die Hauptverhandlung am selben Tag zeitlich früher angesetzt und die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen vorgeladen (act. B 3/26). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte erste Beweisanträge (act. B 3/30). Am 17. Oktober 2014 teilte der Zeuge G___ schriftlich mit, er könne an besagtem Datum nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen (act. B 3/34). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 wurde der Zeuge aufgefordert, seine Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (act. B 3/35), woraufhin dieser sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 berief (act. B 3/37). Am 31. Oktober 2014 gingen die vom Privatkläger 2 zur Begründung seiner Zivilansprüche eingereichten Beweismittel beim Kantonsgericht ein (act. B 3/38 und 39). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte weitere Beweisanträge und reichte mehrere Unterlagen ein (act. B 3/42 und 43), darunter unter anderem eine mit 27. Oktober 2014 datierte Mitteilung, sich nicht korrekt verteidigt zu fühlen (act. B 3/43/3, Rückseite von S. 11). Die amtliche Verteidigerin bestätigte am 10. November 2014, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Mandanten gestört sei (act. B 3/45), Seite 8 woraufhin dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung am selben Tag stattgegeben wurde (act. B 3/46). Am 10. November 2014 stellte der Beschuldigte einen weiteren Beweisantrag und reichte nochmals Unterlagen nach (act. B 3/50 und 51). Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde die auf den 24. November 2014 anberaumte Hauptverhandlung wegen Wechsels der amtlichen Verteidigung abzitiert. Zugleich wurde darüber informiert, dass wegen Krankheit des Vorsitzenden in geänderter Besetzung getagt werden muss (act. B 3/53). Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt AA___ als amtlicher Verteidiger (act. B 3/57) ging am 14. November 2014 beim Kantonsgericht ein und wurde am gleichen Tag bewilligt (act. B 3/58). Mit Eingabe vom 19. November 2014 teilte der Beschuldigte mit, welche Beweisanträge er zurückstelle und anlässlich der Hauptverhandlung erneuern werde (act. B 3/65). Die Hauptverhandlung wurde schliesslich mit Verfügung vom 21. November 2014 auf den 15. Dezember 2014 angesetzt, wobei der Privatkläger 2 von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (act. B 3/66). Am 27. November 2014 kündigte der Zeuge G___ an, auch am neuen Hauptverhandlungstermin nicht verfügbar zu sein und wiederholte seinen Vorschlag, die Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten (act. B 3/77). Am 2. Dezember 2014 wurde dem Zeugen G___ mitgeteilt, dass eine schriftliche Einvernahme in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, jedoch ein schriftlicher Bericht entgegengenommen werden könne (act. B 3/78). Folgetags wurde den Parteien mit Verfügung mitgeteilt, dass auf das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vorläufig verzichtet werde (act. B 3/80). Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde der Privatklägerin 1 am 8. Dezember 2014 gewährt (act. B 3/20/5). Die Begründung der Zivilforderungen des Privatklägers 2 ging am 9. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein (act. B 3/82). Die Hauptverhandlung fand im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidigers am 15. Dezember 2014 in Trogen statt. Ebenfalls anwesend waren der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 sowie ihre Rechtsvertreterin und der vorgeladene Zeuge F___ (act. B 3/85/1). Das Urteil wurde am gleichen Tag mündlich eröffnet. Das schriftliche Dispositiv wurde am 18. Dezember 2014 an die Parteien versandt (act. B 3/92). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (act. B 3/96); in der Folge wurde eine schriftliche Begründung ausgefertigt. e) Der Beschuldigte wurde am 1. Mai 2014 verhaftet und befand sich bis zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2014 während 229 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (act. B 3/P2.4 und act. 92 Ziffer 6, S. 4). Seite 9 C. Vorstrafen Der Beschuldigte wurde am 27. April 2011 vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt (act. B 3/P5/4). D. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 erkannte das Kantonsgericht, 3. Abteilung, was folgt: 1. A___ ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 31. März 2014 zum Nachteil von F___); - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2014 zum Nachteil von D___); - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen am 12. Februar 2014 zum Nachteil des Privatklägers 2); - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (begangen am 17. November 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 1); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen im Zeitraum von März 2014 bis 1. Mai 2014). 2. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 49 Abs. 1 StGB), welche durch die Untersuchungs- sowie die Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden ist. 3. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 StGB), welche durch die Untersuchungs- sowie die Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden ist. 4. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft eine Genugtuung von pauschal CHF 5‘000.00 aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). 5. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen. 6. Die Sicherheitshaft wird mit der mündlichen Urteilseröffnung aufgehoben. 7. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 (Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 4‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2014 sowie Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1‘899.20 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2015) wird auf den Zivilweg verwiesen. Seite 10 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 16‘270.50 Kosten der Voruntersuchung (inkl. der Gutachten) CHF 2‘400.00 Gerichtsgebühr CHF 19‘711.85 Amtliche Verteidigung CHF 3‘739.80 Unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1 CHF 2‘573.00 Zuführungskosten CHF 647.50 Gesundheitskosten CHF 600.00 Dolmetscherkosten CHF 10‘162.15 Übersetzungskosten Eingaben des Beschuldigten CHF 56‘104.80 insgesamt, werden – abzüglich der Kosten für die von Dr. med. Thomas Knecht erstellten Gutachten in der Höhe von insgesamt CHF 10‘547.50, der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO), der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1 sowie der Dolmetscher- und Übersetzungskosten – dem Beschuldigten auferlegt. 10. Rechtsanwältin I___ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit CHF 11‘416.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 13‘312.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt. 11. Rechtsanwalt AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 8‘295.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 9‘667.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt. 12. Rechtsanwältin BB___ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit CHF 3‘739.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 mit CHF 4‘374.20 zu entschädigen. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege in der Höhe von CHF 3‘739.80 fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO), sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. 13. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 mit CHF 7‘023.65 zu entschädigen. Bezüglich der angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung verzichtet. Auf die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 11 E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 13. April 2014 durch seinen Verteidiger Berufung erklären und den Antrag auf Befragung des Zeugen G___ stellen (act. B1, S. 12). Weiter wies RA AA___ darauf hin, dass der Beschuldigte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünsche (act. B 1, S. 4). b) Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde den Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages und/oder einer Anschlussberufung angesetzt (act. B 4). c) Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte RA AA___ für seinen Mandanten das ausgefüllte Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögens- verhältnissen“ ein (act. B 7 und act. B 8). d) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragte am 11. Mai 2015, die Berufung sei abzuweisen. Von der Erhebung einer Anschlussberufung sowie dem Stellen von Beweisanträgen wurde abgesehen (act. B 11). e) Am 16. Juni 2015 teilte der Leiter des Migrationsamtes dem Obergericht mit, dass A___ die Schweiz mittlerweile verlassen habe, wobei der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt sei (act. B 16). f) Nach diversen Abklärungen beim Verteidiger des Beschuldigten, der getrennt lebenden Ehefrau, dem Migrationsamt und dem portugiesischen Generalkonsulat in Zürich konnte schliesslich die Adresse des Beschuldigten ausfindig gemacht werden (act. B 30 bis act. B 34). g) Am 4. Januar 2016 stellte RA AA___ für seinen Mandanten das Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung (act. B 39). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Seite 12 F. Beweiserhebungen durch das Obergericht Am 8. September 2015 fand vor der 1. Abteilung des Obergerichts im Beisein von Dolmetscherin H___ sowie des Verteidigers des Beschuldigten die Einvernahme des Zeuge G___ statt (act. B 26). G. Berufungsverhandlung durch das Obergericht Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. Januar 2016 im Beisein von StA E___ sowie Verteidiger AA___ statt (act. B 41). Erwägungen I. Formelles 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in Ziffer 1.1 kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters. 2. Gegenstand der Berufung Festzuhalten ist, dass im Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2014 der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1 alinea 5), das Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Ziffer 5), das Aufheben der Sicherheitshaft (Ziffer 6), die Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg (Ziffer 7), die Seite 13 Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg (Ziffer 8), die amtliche Entschädigung an RA lic. iur. Corinne Wüest (Ziffer 10), die amtliche Entschädigung an RA AA___ (Ziffer 11) sowie die amtliche Entschädigung an RA BB___ (Ziffer 12) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind die genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig (act. B 1). 3. Rechtzeitigkeit der Berufung Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 23. März 2015 zugestellt (act. 103). Die Berufungserklärung vom 13. April 2015 erfolgte somit fristgemäss (Art. 399 Abs. 3 StPO), da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und diese somit erst am darauffolgenden Montag, eben dem 13. April 2015, endete (Art. 90 Abs. 2 StPO). 4. Legitimation Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO. 5. Berufungsgründe Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ in der Berufungserklärung und an Schranken (act. B 1 und B 43) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind. Seite 14 6. Strafanzeige / -antrag Gemäss Kantonsgericht liegen bezüglich der angeklagten Vorfälle - soweit es sich nicht ohnehin um Offizialdelikte handelt - gültige Strafanträge vor. Was den Vorfall vom 23. April 2014 angeht, wird auf die Strafanzeige vom 24. April 2014 verwiesen und ausgeführt (act. 98, S. 12 f.), eine Strafanzeige genüge inhaltlich den Anforderungen eines Strafantrages, wenn sich der entsprechende Wille, dass der Täter verfolgt werde, aus der Erklärung ergebe. Gemäss Auszug aus dem Polizeijournal sei F___, als er sich aufgrund eines ersten Vorfalls in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste bei der Polizei gemeldet hatte, darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um ein Offizialdelikt handle und mit entsprechenden Meldungen sparsam umzugehen sei, wenn kein polizeiliches Handeln erwünscht sei. Diese Information sei auch D___ bekannt gewesen. Da D___ und F___ die Strafanzeige nach der erwähnten Aufklärung durch die Polizei gemacht hätten, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass eine Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten gewollt gewesen sei. Nach dem Gesagten liege somit ein Strafantrag vor, sofern für die Prüfung einer anderen als einer der angeklagten Strafnormen ein solcher vorausgesetzt sei. Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet, dass bezüglich des Vorfalles vom 23. April 2014 ein gültiger Strafantrag gestellt wurde (act. B 43, S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu dieser Thematik (act. B 41, S. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor1, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiter läuft. Dazu ist es erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt und 1 Urteil Bundesgericht 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen Seite 15 will die antragsberechtigte Person nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen. Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten. Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen. Aufgrund ihrer Anzeige bei der Kantonspolizei (act. 3.1) wurden D___ und F___ am gleichen Tag wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden als Auskunftspersonen einvernommen (act. 3.6 und 3.7). Wenn D___ und/oder F___ für den Fall, dass es sich beim Vorfall vom 23. April 2014 nicht um ein Offizialdelikt handelt, die Verfolgung des Beschuldigten wegen eines Antragsdelikts wollten, hätten sie nach dem oben Gesagten zusätzlich zur Strafanzeige Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB stellen müssen. Dies haben sie nicht gemacht, weshalb bezüglich eines Antragsdelikts für den Vorfall vom 23. April 2014 kein gültiger Strafantrag vorliegt. 7. Beweisanträge Dem in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag, nämlich der Einvernahme von G___, ist das Gericht am 8. September 2015 nachgekommen (act. B 26). An Schranken ersuchte RA AA___ um (nochmalige) Einvernahme von D___ und eventuell F___ (act. B 43, S. 11 f.). Dies um allfällige Unklarheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 auszuräumen. Aus dem oben Gesagten (E. I. 6.) ergibt sich, dass betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 kein gültiger Strafantrag vorliegt. Ein solcher könnte im jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr gestellt werden (Art. 31 StGB). Eine nochmalige Befragung von D___ und F___ zur Strafanzeige erübrigt sich somit. Seite 16 8. Anklagegrundsatz 8.1 RA AA___ rügt bezüglich der Vorfälle vom 31. März 2014 und vom 23. April 2014 die Verletzung des Anklageprinzips durch das Kantonsgericht, indem dieses den in dieser Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ergänzt habe. Es genüge nicht, wie die Vorinstanz erwähne, lediglich vom Wissen und Willen in Bezug auf die vermeintlich drohende Wirkung auszugehen. Vielmehr müsse sich Wissen und Willen auch in Bezug auf die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung zeigen. Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden (act. B 43, S. 5 f.). Das Kantonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern (act. B 1, S. 6 f. und 10). In der Anklageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins Gesicht schlagen“ gesprochen. Ein Hinweis auf eine angebliche Drohung in Bezug auf die „indirekte Amokdrohung“ fehle (act. B 1, 10 f.). 8.2 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dazu nicht Stellung genommen (act. 98, S. 11 f. und act. B 41, S. 3). 8.3 In der Anklageschrift (act. 9, S. 2) wird unter der Überschrift „Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ festgehalten, was folgt: „Der Angeklagte hat Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: a) Am 31. März 2014 erschien der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau nach telefonischer Anmeldung. Gegenüber dem dortigen Sozialarbeiter F___ erklärte er, die ganze Schweiz sei ein diktatorisches Regime und lobte ausdrücklich denjenigen Ausländer, der im vergangenen Jahr in Luzern mit einer Pistole auf Schweizer losgegangen sei. Weiter erklärte er, dies sie das einzig Richtige, Schweizer abzuschiessen. Als zusätzliche Gestik formte er seine Hand zur Pistole und machte Schussbewegungen. Aufgrund dieser Äusserungen sah sich F___ gezwungen, seine Unterredung mit dem Angeklagten abzubrechen. Anderntags entschuldigte er sich bei F___ dafür. b) Am 23. April 2014 erschien der Angeklagte erneut bei den Sozialen Diensten Herisau. Sein aggressives Auftreten verängstigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insb. aber auch D___, den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm drohte der Angeklagte, er könnte ihm das Gesicht schlagen. Er äusserte zudem, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. D___ verstand dies als „indirekte Amokdrohung“. Seite 17 8.4 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Er verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde3. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen4. Die Schilderung des Tathergangs hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale sind ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deutlich geringer sind5. Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO i.d.R. zurückgewiesen. Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren 2 BGE 133 IV 235 E. 6.2 3 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.3 4 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 9 StPO 5 NATHAN LANDSHUT/T HOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 325 StPO Seite 18 eingestellt. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich i.d.R. weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen6. 8.5 Vorliegend nennt die Anklageschrift Täter, Ort und Zeit der Begehung sowie die Geschädigten (act. 9, S. 2)7. Diese Anforderungen werden offensichtlich erfüllt. Indem erwähnt wird, dass die Tat in den Räumen der Sozialen Dienste Herisau gegenüber einem Sozialarbeiter bzw. dem Leiter der Dienste ausgeführt wurde, wird sodann die Verbindung zum Angriffsobjekt8 hergestellt. Die Anklage hat aber auch die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben9. Art und Folgen der Tatausführung sind grundsätzlich nur soweit zu umschreiben, als der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand die entsprechenden Elemente in der 10 Sachverhaltsdarstellung erfordert . Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden11. Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird12. Die Tathandlung besteht hier in der (Be-) Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet in beiden Fällen, dass eine (Be-) Hinderung einer Amtshandlung erfolgt ist (act. B 1, S. 7 und B 43, S. 8). Bezüglich des Vorfalles vom 31. März 2014 geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass F___ sich aufgrund der Äusserungen und der Gestik des Beschuldigten (Formen der Hand zu einer Pistole und Ausführen von Schussbewegungen) gezwungen sah, seine 6 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 62 zu Art. 9 StPO 7 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.5 8 STEFAN T RECHSEL/HANS VEST, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 ff. vor Art. 285 StGB 9 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 325 StPO 10 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 325 StPO 11 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 325 StPO 12 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen Seite 19 Besprechung mit diesem abzubrechen. Diese Umschreibung der Tathandlung ist zwar knapp, aber ausreichend. Beim Ereignis vom 23. April 2014 ergibt sich eine Be- oder Verhinderung einer Amtshandlung in der Tat nicht direkt aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls (act. 9, I. 1. lit. b, S. 2). Die eindeutig beiden Abschnitten vorangestellte Einleitung erwähnt jedoch, der Beschuldigte habe Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: (anschliessend folgt die Umschreibung der konkreten Drohungen). Für den Beschuldigten konnte also nicht zweifelhaft sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Verhaltens auch beim Vorfall vom 23. April 2014 von der Behinderung einer Amtshandlung ausging. Eine solche lag vor, weil D___ sich aufgrund der Amokdrohung veranlasst sah, das Gespräch ohne Resultat abzubrechen (Aussagen F___ act. 3.7, S. 4, und act. 86, S. 6). Richtig ist auch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet bei Tatbeständen, die wie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten nur vorsätzlich begangen werden können, jedoch nicht13. 8.6 Auch bezüglich des Vorfalls vom 12. Februar 2014 geht die Verteidigung von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus (act. B 43, S. 13), weil der Staatsanwalt weder eine (versuchte) Nötigung noch eine Drohung zur Anklage gebracht habe. Das trifft für die Anklageschrift soweit zu (act. 9, S. 2). Indessen hat die Staatsanwaltschaft den Vorfall vom 12. Februar 2014 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als versuchte Nötigung dargestellt (act. 85/3, S. 10) und auch das Kantonsgericht hat sich vorbehalten, die angeklagten Vorfälle, rechtlich anders zu subsumieren als die Anklage (act. 85/1, S. 3 und act. 98, S. 11 f.). Wie bereits erwähnt ist das Gericht lediglich an den in der Anklage gebundenen Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden14. Der Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 85/1, S. 3). Schliesslich ist auch der Vorfall vom 12. Februar 2014 alles 13 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 33 und 38 zu Art. 325 StPO; NATHAN LANDSHUT/T HOMAS BOSSHARD, a.a.O., N. 12 zu Art. 325 StPO; N IKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1267, FN 160; Urteil Bundesgericht 6B_65/2015 vom 25. März 2015 14 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.3 Seite 20 andere als komplex und für den Beschuldigten konnten keine Zweifel bestehen, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt hier also ebenfalls nicht vor. 8.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine umfassendere Darstellung der objektiven Tatbestandselemente und Ausführungen zum subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift zwar sehr wünschenswert wäre und eigentlich auch dem von der Eidgenössischen Strafprozessordnung verlangten Standard entsprechen würde. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, welche sanktioniert werden müsste, liegt hingegen nicht vor. Umso mehr als die Vorwürfe weder besonders schwer noch komplex sind und der Beschuldigte genau erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wurde; er konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen15. 9. Säumnis des Beschuldigten RA AA___ reichte am 4. Januar 2016 ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten von der mündlichen Hauptverhandlung ein (act. B 39). Diesem hat das Obergericht zu Beginn der Tagfahrt stattgegeben (act. B 41, S. 2), weil die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschuldigten zulässt. II. Materielles 1. Vorfall vom 31. März 2014 1.1 Massgeblicher Sachverhalt 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (act. 9, S. 2), am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau gegenüber dem Sozialarbeiter F___ erklärt zu haben, die ganze Schweiz sei ein diktatorisches Regime. Der Beschuldigte habe ausdrücklich denjenigen Ausländer gelobt, welcher im vergangenen Jahr in Luzern mit einer Pistole auf Schweizer geschossen habe, und habe gesagt, es sei das einzig 15 Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013, E. 1.3 Seite 21 Richtige, Schweizer abzuschiessen, wobei er mit einer zur Pistole geformten Hand Schussbewegungen gemacht habe. F___ habe sich dadurch gezwungen gefühlt, seine Unterredung mit dem Beschuldigten abzubrechen. Die Vorinstanz hält fest (act. 98, S. 20 f.), die Schilderungen von F___ betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 seien anschaulich, präzis und nachvollziehbar. Der Zeuge habe das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht dramatisiert und einen besonnenen Eindruck gemacht. Er habe betont, dass er sich bei Gesprächen mit dem Beschuldigten vor dem 31. März 2014 nie unsicher gefühlt habe. Am 31. März 2014 habe dieser jedoch eine Grenze überschritten, so dass er sich veranlasst gefühlt habe, das Gespräch sofort zu beenden. Dass der Vorfall in Absprache mit der Polizei und den Vorgesetzten vorerst nicht polizeilich verfolgt werden sollte, vermöge die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht zu beeinträchtigen. Der vom Beschuldigten beschworene Komplott gegen ihn finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergebe sich aus seinen Aussagen, seinen diversen eingereichten Briefen und Schreiben sowie der 101 Seiten umfassenden Darlegung der Sicht der Dinge, wie er aus einer Verkettung mitunter durchaus unglücklicher Ereignisse eine gegen ihn gerichtete Verschwörung konstruiert habe. Der Beschuldigte bestreite zwar konstant, seine Hand zu einer Pistole geformt oder Schussbewegungen gemacht zu haben. Er gebe aber zu, gesagt zu haben, deshalb habe der Jugo das letztes Jahr in Luzern gemacht, wobei er wiederum bestreite, das als richtig dargestellt zu haben. Ausser der Verschwörungstheorie des Beschuldigten sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb F___ etwas erdichten und diesen falsch belasten sollte. Somit ergäben sich keine vernünftigen Zweifel daran, dass A___ am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau bei einem Gespräch die Hand zur Pistole geformt und Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht habe sowie mit dem Hinweis auf das Attentat in Luzern im vergangenen Jahr geäussert habe, Schweizer abzuschiessen sei das Richtige, worauf das Gespräch durch F___ beendet worden sei. Gemäss dem Beschuldigten stehen sich beim Vorfall vom 31. März 2014 die Aussage von F___ und seine eigene gegenüber, weitere Beweismittel gebe es nicht. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, einfach auf die (bestrittene) Aussage eines Gesprächsteilnehmers abzustellen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ müsse von der Variante des Beschuldigten ausgegangen werden (act. B 43, S. 4 f.). Die Tatsache, dass F___ trotz des angeblichen Vorfalles mit der zur Pistole geformten Hand keine Anzeige gemacht habe, spreche nicht nur dafür, dass er sich nicht bedroht gefühlt habe, sondern auch dass sich der Vorfall nicht so abgespielt habe, wie von ihm geschildert (act. B 1, S. 5). Dass der Beschuldigte zugestanden habe, den Vorfall in Luzern erwähnt zu Seite 22 haben, zeige, dass er zu seinen Aussagen stehe. F___ habe bestätigt, dass er sich nicht bedroht, sondern lediglich unsicher gefühlt habe. Es lasse sich mithin nicht sagen, dass die vermeintliche - bestrittene - Drohung zur Hinderung einer Amtshandlung geführt habe (act. B 1, S. 5 f.). 1.1.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht16. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat17. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst18. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht19. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und 16 BGE 133 I 33 E. 2.1 17 W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO 18 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO 19 T HOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren Hinweisen Seite 23 logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar20. 1.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.16 und act. 88) und den Vorbringen seines Verteidigers die Einvernahme von F___ vor dem Kantonsgericht (act. 86) sowie diverse, von den Parteien zu den Akten gegebene Dokumente im Recht (act. 3.1 bis act. 3.5 = Polizeirapport und Auszüge aus dem Polizeijournal; act. 3.8 = ausführliche Aktennotiz F___). Auf die Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen und Schriftstücke wird verzichtet und auf die umfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 98, S. 18 ff.). 1.1.4 Es ist richtig, dass F___ und der Beschuldigte bezüglich des Vorfalles vom 31. März 2014 gegensätzliche Aussagen gemacht haben. Allein deswegen gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 2 StPO) von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, geht jedoch nicht an. Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu würdigen. Nach Auffassung des Obergerichts sprechen folgende Gesichtspunkte für die Darstellung von F___: - Seine Schilderung ist konstant, präzis und detailliert, was ein Indiz dafür ist, dass sie der Wahrheit entspricht21. - Die Erstellung der Aktennotiz und die Mitteilung an die Kantonspolizei vom 10. April 2014 (act. 3.8 und act. 3.3) sprechen dafür, dass der Vorfall sich am 31. März 2014 und nicht wie vom Beschuldigten behauptet, bereits Ende Februar 2014 zugetragen hat. - Bei F___ handelt es sich um einen erfahrenen Sozialarbeiter, der A___ und dessen impulsiven Charakter seit einiger Zeit kannte und damit auch umzugehen wusste (act. 86, S.4 f.). Trotzdem sah er sich nach dem Gespräch vom 31. März 2014 zur Orientierung seines Vorgesetzten, zur Erstellung einer Aktennotiz und sogar zur Kontaktierung der Kantonspolizei veranlasst (act. 3.3, act. 3.8, S. 1 und act. 86, S. 5 f.). - Nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten haben die Verantwortlichen bei den Sozialen Diensten Herisau zudem beschlossen, Gespräche mit dem Beschuldigten nur noch zu zweit zu führen (act. 3.8, S. 1 und 86, S. 5). 20 T HOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, E 5.5 21 MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff. Seite 24 Demgegenüber findet die vom Beschuldigten geltend gemachte Verschwörung in den Akten keine Stütze. Das Gericht kann zwar nachvollziehen, dass dieser Eindruck beim Beschuldigten entstand, weil er sich nebst seiner schwierigen gesundheitlichen und privaten Situation mit diversen abschlägigen Behördenentscheiden und Existenzängsten konfrontiert sah. Handfeste Beweise für seine Behauptungen oder Beweise vermochte er jedoch nicht vorzubringen. Dass die Sozialen Dienste nach dem ersten Vorfall nicht sofort mit einer Strafanzeige reagiert, sondern zuerst eine andere Strategie im Umgang mit dem Beschuldigten versucht haben (act. 86, S. 5 f.), spricht nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben von F___. Im Gegenteil zeigt die spätere Anzeige, dass die Verantwortlichen sich von ihrer neuen Strategie (deeskalative Beratung und Doppelsetting, act. 86, S. 5) zu viel versprochen haben und sich wegen deren Unwirksamkeit letztlich dann doch an die Polizei wandten (act. 3.4, Auszug aus dem Polizeijournal und Aussage D___ vom 27. Mai 2014, act. 3.13). Schliesslich trifft es zu, dass F___ tatsächlich gesagt hat, er habe sich nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten unsicher gefühlt. Er erwähnte allerdings weiter, dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch sofort abzubrechen; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte noch bei sich sei oder auf ihn losgehe. Als Sozialarbeiter habe er dessen psychische Situation nicht beurteilen können (act. Act. 86, S. 4 f.). Die Aussage, sowie der Umstand, dass nach dem Gespräch verschiedene Massnahmen ergriffen wurden (deeskalative Beratung, Doppelsetting, act. 86, S. 5; Information der Polizei, act. 3.13, S. 2), zeigt indes mit aller Deutlichkeit, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste Herisau von einer Bedrohung ausgingen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Darstellung des Vorfalles vom 31. März 2014 nebst der Aussage von F___ weitere gewichtige Indizien sprechen, während die Version des Beschuldigten sich lediglich auf dessen eigene Behauptungen zu stützen vermag. 1.1.5 Für das Obergericht steht damit fest, dass der Vorfall vom 31. März 2014 sich wie von F___ geschildert abgespielt hat. A___ hat beim Gespräch mit dem Sozialarbeiter also die Hand zur Pistole geformt, Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht und gesagt, indem er Bezug auf das Attentat in Luzern im vergangenen Jahr genommen hat, es sei das einzig Richtige, Schweizer abzuschiessen. Seite 25 1.2 Rechtliche Würdigung 1.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. 98, S. 28), der Beschuldigte habe am 31. März 2014 seine Hand zur Pistole geformt und damit Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht. Diese drohende Gestik mit Hinweis auf das Attentat in Luzern und der Erklärung, es sei das einzig Richtige Schweizer abzuschiessen, sei ohne weiteres geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person stark einzuschränken. Da F___ sich dadurch veranlasst gesehen habe, die Unterredung mit dem Beschuldigten abzubrechen, sei der tatbestandsmässige Erfolg der Beeinträchtigung einer Amtshandlung durch Drohung gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt. Mit seinem Gestikulieren und seinen Aussagen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, F___ zu verängstigen, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft sah dadurch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als erfüllt an (act. 9, S. 4). Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor (act. B 1, S. 6 f.), das Kantonsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. Zudem habe F___ bestätigt, dass er sich nicht bedroht, sondern lediglich unsicher gefühlt habe. Es lasse sich mithin nicht sagen, dass die vermeintliche - bestrittene - Drohung zur Hinderung einer Amtshandlung geführt habe. 1.2.3 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2.4 Objektiver Tatbestand Unter den Begriff des Beamten fallen generell die Angestellten der öffentlichen Verwaltung, wobei allein die ausgeübte Funktion entscheidend ist, nämlich, dass diese amtlicher Natur, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlich- rechtlichen Aufgabe, ist22. Die sozialen Dienste Herisau sind Teil der öffentlichen 22 NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 f. zu Art. 110 Abs. 3 StGB Seite 26 Verwaltung der Gemeinde Herisau23. Der betroffene Sozialarbeiter F___ ist somit Beamter im Sinne des Gesetzes. Angriffsobjekt von Art. 285 f. StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche24. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung der Amtshandlung ist folglich ausreichend, eine Verhinderung wird nicht vorausgesetzt25. Eine solche Behinderung kann unter anderem durch Drohung erfolgen. Die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen26. Anlass für die Unterredung vom 31. März 2014 war das wiederholte Begehren von A___, ihn zu unterstützen (act. 86, S. 4). Es ging also um die Klärung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Herisau. Der Hinweis des Beschuldigten auf den Amoklauf in Luzern und das Formen der Finger zu einer Pistole stellen eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB dar27. F___ gab nicht nur zu Protokoll, dass er sich unsicher gefühlt habe (act. 86, S. 4), sondern auch dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch abzubrechen (a.a.O.). Das bedeutet jedoch nichts anderes, als dass er sich bedroht gefühlt und das Gespräch, mithin die Amtshandlung, deshalb beendet hat. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, der objektive Tatbestand sei erfüllt, nicht zu beanstanden. Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist (Eventual-) Vorsatz. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante (Hindern und Nötigen) muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Er muss auch wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist28. RA AA___ wendet ein (act. B 1, S. 6 f.), das Kantonsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen gar nicht bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. 23 Art. 28 Abs. 1 lit. f Organisationsreglement Gemeinde Herisau (SRV 14) 24 STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 3 vor Art. 285 StGB 25 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 285 StGB; STEFAN T RECHSEL/HANS VEST, a.a.O., N. 2 zu Art. 285 StGB; BGE 103 IV 187 26 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 285 StGB 27 vgl. die Beispiele bei STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 285 StGB 28 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 285 StGB Seite 27 Das Obergericht kann sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand sei gegeben, indem A___ zumindest in Kauf genommen habe, F___ zu verängstigen, vollumfänglich anschliessen. Der Hinweis auf einen Amoklauf stellt nämlich eine massive Drohung dar. Auch wenn der Beschuldigte in Aufregung zu kaskadenartigen Wortausbrüchen neigt, heisst das nicht, dass er sich nicht bewusst ist, was er damit auslöst. Dies beabsichtigte er nach Auffassung des Gerichts auch, weil er bei F___ ja erreichen wollte, dass die Sozialen Dienste Herisau ihn finanziell unterstützen. Dass eine solche Äusserung unbeabsichtigt erfolgt ist, ist nicht glaubwürdig. Gerade die Tatsache, dass A___ sich am nächsten Tag bei F___ entschuldigte, zeigt klar und deutlich, dass er sehr wohl um die Wirkung seiner Worte wusste und diese auch gezielt eingesetzt hat. 1.3 Fazit Betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 ist A___ folglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Vorfall vom 23. April 2014 2.1 Massgeblicher Sachverhalt 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft legt A___ zur Last (act. 9, S. 2), am 23. April 2014 erneut bei den Sozialen Diensten Herisau erschienen zu sein. Sein aggressives Auftreten habe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verängstigt, insbesondere aber auch D___, den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm habe der Beschuldigte gedroht, er könne ihm ins Gesicht schlagen. Er habe zudem geäussert, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. D___ habe dies als „indirekte Amokdrohung“ verstanden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. 85/3, S. 9 ff.) ist der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Betroffenen vor Polizei und Staatsanwaltschaft sowie auch vor Gericht und mindestens auch teilweise durch den Beschuldigten selbst erwiesen. Indizien seien aber auch das Verhalten der bedrohten bzw. genötigten Personen. Alle hätten sich an die Polizei gewandt und Massnahmen getroffen, etwa die Sozialen Dienste Herisau, indem diese vorgängig schon das interne Sicherheitsdispositiv erhöht und keine Einzelgespräche mit dem Beschuldigten mehr durchgeführt hätten. Seite 28 Gemäss dem Kantonsgericht (act. 98 S. 25 f.) habe der Beschuldigte zwar zugegeben, die Aussage „Montag, Sie werden sehen“ in den Raum gestellt und gesagt zu haben, er würde einige hundert Franken bezahlen müssen, würde er eine austeilen. Er wolle das von ihm so Gesagte jedoch nicht als eine Drohung, sondern als Vergleiche oder Hinweise verstanden wissen. Die vom Beschuldigten bemühten Vergleiche seien jedoch schwer bzw. nicht verständlich und auch seine Erklärungen dazu seien nur wenig überzeugend. Wie bereits ausgeführt, existiere der vom Beschuldigten behauptete Komplott gegen ihn nicht. Die angeblich gegen den Beschuldigten gerichtete Verschwörung bestehe vielmehr aus systematischen Fehlinterpretationen des Beschuldigten. So bezichtige er etwa D___ der Lüge, weil dieser gesagt haben soll, er sei nur drei Mal auf dem Sozialamt gewesen, was nicht stimme und er auch belegen könne. D___ habe sich aber gar nicht darüber geäussert, wie oft der Beschuldigte bei den Sozialen Diensten erschienen sei, sondern nur, wie oft er ihn gesehen habe. D___ habe, als er zum Verhältnis zum Beschuldigten befragt worden sei, zu Protokoll gegeben, dass er den Beschuldigten in den letzten Monaten zwei drei Mal auf dem Flur gesehen habe. Persönlich sei er dem Beschuldigten am 23. April 2014 begegnet. Der Beschuldigte missinterpretiere die Aussagen anderer gezielt, um die Personen unglaubwürdig erscheinen zu lassen und seine übertriebenen Reaktionen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund würden seine Erklärungen indessen unglaubwürdig wirken und seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber würden die Schilderungen von F___ und D___ den Vorfall vom 23. April 2014 betreffend als in sich stimmig erweisen, weitestgehend konstant und nachvollziehbar. Es sei wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb F___ und D___ den Beschuldigten falsch belasten sollten. Ferner habe die Privatklägerin 1 zwar ausgesagt, beim Gespräch vom 23. April 2014 von den angedrohten Schlägen nichts mitbekommen zu haben, dafür habe sie aber das aggressive Auftreten des Beschuldigten bezeugt. Darüber hinaus habe sie die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Aussage „am Montag“ ebenfalls gehört. Mithin vermöge die Aussage der Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Insgesamt würden keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte am 23. April 2014 anlässlich eines Gesprächs bei den Sozialen Diensten Herisau gegenüber D___ gesagt habe, er könnte ihn ins Gesicht schlagen und dass er ohne weitergehende Erläuterung die Aussage, dass man am Montag sehen werde, was passiere, in den Raum stellte, was von D___ als „indirekte Amokdrohung“ verstanden worden sei. Der Beschuldigte liess geltend machen (act. B 1, S. 7 ff.), die Vorinstanz habe den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten verletzt und verfalle in Willkür, wenn sie von der Version von D___ und F___ ausgehe. Bezüglich der angeblich angedrohten Schläge sei die Aussage von F___ höchst vage und würde den Angaben des Beschuldigten und Seite 29 dessen Ehefrau widersprechen. Unbestritten sei zum einen der Vergleich mit dem Schlagen und zum andern der Hinweis mit dem Montag. Auch hier stelle das Gericht jedoch einseitig auf die Version von F___ und D___ ab und nicht auf diejenigen von A___ und seiner Ehefrau. 2.1.2 Auf die Voraussetzungen der Beweiswürdigung wurde bereits oben (E. 1.1.2) eingegangen. 2.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.9, 3.16 und 88) sowie seiner Ehefrau (act. 2.14.2, 87) die Einvernahmen von F___ und D___ im Recht (act. 3.6, 3.7 und 3.13). Auf die diesbezügliche ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (act. 98, S. 21-25). 2.1.4 Die Würdigung der verschiedenen Aussagen ergibt, dass nicht völlig klar ist, ob A___ D___ direkt Schläge angedroht hat oder nicht. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte während des Gesprächs aggressiv und zornig wurde und die Besprechung „aus dem Ruder lief“, d.h. eskalierte. Unbestritten ist weiter, dass A___ gegenüber D___ sagte, wenn er ihm eine „gebe“, d.h. ihn schlage, koste ihn das Geld sowie „Montag, Sie werden sehen“. Zusammenfassend bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass A___ am 23. April 2014 anlässlich eines Gespräches bei den Sozialen Diensten Herisau gegenüber D___ Schläge erwähnte und dass er ohne weitergehende Erläuterung die Aussage, „Montag, Sie werden sehen“ in den Raum stellte, was von D___ als indirekte Amokdrohung verstanden wurde. 2.2 Rechtliche Würdigung 2.2.1 Das Kantonsgericht erwog (act. 98, S. 28 f.), betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 könne dem angeklagten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass es aufgrund des Vorgefallenen zu einem Abbruch oder Unterbruch eines Gesprächs oder einer Unterredung und folglich zu einer Behinderung einer Amtshandlung gekommen sei. Wegen der fehlenden Sachverhaltsbehauptung mangle es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal und der Straftatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sei damit nicht gegeben. Hingegen hielt die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt und bejahte auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrages. Seite 30 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft schloss sich an Schranken vollumfänglich den Überlegungen der Vorinstanz an (B 41, S. 3). RA AA___ brachte vor (act. B 1, S. 9 ff.), der Beschuldigte habe die Aussagen nicht als Drohung verstanden, sondern lediglich - zugegebenermassen - unpassende Vergleiche angestellt. Damit lasse sich aber keine strafbare Drohung im Sinne von Art. 180 StGB herleiten. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand liessen es sowohl die Anklage als auch das erstinstanzliche Urteil an jeglicher Substantiierung fehlen. Weiter habe das Kantonsgericht sich nicht damit auseinander gesetzt, dass D___ nur wegen seines Vorverständnisses von einer indirekten Amokdrohung ausgegangen sei. Allein daraus lasse sich keine Strafbarkeit herleiten. Vor allem fehle es auch hier am subjektiven Tatbestand und noch vielmehr an Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid bzw. in der Anklageschrift. Zu Recht habe die Vorinstanz betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 verneint, dass die vermeintliche Drohung zu einer Hinderung bzw. dem Abbruch einer Amtshandlung geführt habe (act. B 43, S. 8 f.). Somit komme höchstens noch eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Frage. Auch diesbezüglich seien keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gemacht worden. Zudem fehle es an einem gültigen Strafantrag. 2.2.3 Oben (E. I. 6.) wurde bereits abgehandelt, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mangels eines gültigen Strafantrages nicht zur Anwendung gelangen kann. Mithin ist zu prüfen, ob das Verhalten von A___ am 23. April 2014 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Behörden erfüllt. Bezüglich der (rechtlichen) Voraussetzungen von Art. 285 StGB kann auf die Ausführungen in E. 1.2.4 verwiesen werden. 2.2.4 Objektiver Tatbestand Vorweg ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichts bezüglich des Vorfalls vom 23. April 2014 das Anklageprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. I. 8.5 und 8.6). Dass D___ und F___ Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sind, wurde bereits festgehalten (E. 1.2.4). Beide äusserten übereinstimmend, dass am 23. April 2016 die weitere Zusammenarbeit aufgrund des Vorfalls vom 31. März 2014 Gegenstand des Gespräches sein sollte (act. 3.6, S. 2, 3.7, S. 2 und 86, S. 6). Der Beschuldigte ersuchte die Sozialen Dienste Herisau um finanzielle Unterstützung, weil die SWICA kein Krankentaggeld (mehr) bezahlte (Aussage F___, act. 86, S. 4). Damit ging es zweifellos Seite 31 um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB. Nach Auffassung des Obergerichts liegt eine Behinderung einer Amtshandlung durch Drohung vor, indem A___ D___ und F___ durch seine Aussage „Montag, Sie werden sehen“ so verunsichert und verängstigt hat (act. 3.6, S. 3 f., act. 3.7, S.3 und 86, S. 7), dass sie sich veranlasst sahen, das Gespräch unmittelbar, d.h. ohne zu einem Resultat gekommen zu sein, zu beenden (act. 3.7, S.4 und act. 86, S. 6). Um den Beschuldigten zum Gehen zu veranlassen, händigten sie ihm zudem noch 200 Franken aus (act. 3.7, S. 3 und act. 86, S. 6). Die Aushändigung des Geldes hatten sie zwar bereits vorgängig beschlossen (act. 3.7, S. 3), doch wollten sie dieses eigentlich der Ehefrau des Beschuldigten mitgeben (a.a.O.). Die Verteidigung wandte ein, es könne nicht lediglich wegen des Vorverständnisses von D___ von einer Drohung ausgegangen werden (act. B 1, S. 11 und act. B 43, S. 9). Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils bei der Nötigung auszulegen29. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken30. Dabei ist die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils immer im Gesamtzusammenhang zu sehen31 und an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen32. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für das Gericht nicht entscheidend ist, ob „Montag, Sie werden sehen“ oder „Montag, Sie werden sehen, was passiert“ gesagt wurde. In beiden Fällen wird Bezug auf ein künftiges Ereignis genommen, das für die Adressaten der Äusserung offenbar gewichtige Folgen hat. Dass ein Hinweis auf den kommenden Montag allein nicht als Drohung zu verstehen ist, trifft sicher zu. Nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht die Aussage aufgrund der Vorgeschichte (wegen des Vorfalls vom 31. März 2014 wurde der Beschuldige seitens der Sozialen Dienste als Risikofaktor eingestuft) und der konkreten Umstände (der Beschuldigte agierte während des Gesprächs zunehmend aggressiv und das Gespräch 29 STEFAN HEINIGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 StGB; STEFAN T RECHSEL/HANS V EST, a.a.O., N. 6 zu Art. 285 StGB 30 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar, StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 181 StGB; STEFAN T RECHSEL/T HOMAS FINGERHUTH, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 181 StGB 31 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB; STEFAN TRECHSEL/T HOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StGB 32 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB; Seite 32 drohte zu eskalieren resp. eskalierte dann auch) zu Recht als Drohung wahrgenommen. Es mag sein, dass A___ tatsächlich keine Gewalt anwenden und sich zum Beispiel nur wichtigmachen oder Druck ausüben wollte. Im Gesamtzusammenhang gesehen, auf den es allein ankommt33, ist die Interpretation von D___ und F___ aber nicht abwegig, sondern drängt sich vielmehr geradezu auf. Denn aufgrund der verzweifelten Situation des Beschuldigten und seiner damit verbundenen grossen Wut auf verschiedene staatliche und andere Stellen stand eine positive Deutung der Ankündigung nicht zur Diskussion. Der Umstand, dass sich auch andere Personen, zum Beispiel der Leiter der IV-Stelle AR (act. 3.2) sowie die behandelnde Ärztin (act. 3.2) fürchteten, zeigt sodann, dass D___ und F___ nicht speziell empfindlich reagiert haben. Zusammenfassend ist eine Amokdrohung ohne weiteres geeignet, jemanden zu einer Handlung, hier dem vorzeitigen, abrupten Abbruch des Gesprächs, bewegen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 StGB macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt34. Gemäss RA AA___ mangelte es dem Beschuldigten am Vorsatz; er habe seine Aussagen nicht als Drohung verstanden, sondern habe lediglich „unpassende“ Vergleiche angestellt (act. B 1, S.9 f. und B 43, S. 8). Aufgrund der Rückfrage von F___, was er mit „Montag, Sie werden sehen“ meine, hätte A___ merken können und müssen, dass seine Gesprächspartner verunsichert waren und er hätte auch die Gelegenheit gehabt, einen unerwünschten Eindruck zu korrigieren. Das hat er aber ganz bewusst nicht gemacht (act. 3.7, S. 3, act. 3.13, S. 4, act. 86, S.6 und act. 88, S. 6). Dass er seine Aussage nicht präzisierte, obwohl er seine Gesprächspartner offensichtlich verunsichert hatte, kann nur so aufgefasst werden, dass er sie durch seine ungenaue Wortwahl im Ungewissen lassen wollte. Er handelte also vorsätzlich und damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.3 Fazit 33 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB 34 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 285 StGB Seite 33 Der Beschuldigte ist mithin auch bezüglich des Vorfalls vom 23. April 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Vorfall vom 12. Februar 2014 3.1 Massgeblicher Sachverhalt 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft lastet A___ an (act. 9, S. 3), am 12. Februar 2014 das portgiesische Generalkonsulat in Zürich angerufen zu haben. Dabei habe er gegenüber dem Sozialarbeiter C___ geäussert, wenn dieser ihm, dem Beschuldigten, weiterhin nicht helfe, werde er seiner Familie etwas antun. Der Geschädigte mache geltend, der Beschuldigte habe verlangt, Dokumente für das Migrationsamt zu beschaffen, wofür das Generalkonsulat aber nicht zuständig sei. Dieses Gespräch zwischen A___ und C___ soll der Generalkonsul mitgehört haben. Das Kantonsgericht führte aus (act. 98, S. 34 f.), obwohl der Beschuldigte seine Sicht der Dinge fast wörtlich identisch an den jeweiligen Einvernahmen darlege, vermöchten die Konstanz im Bestreiten der Vorwürfe und die gleichbleibende Umschreibung der Umstände nicht zu überzeugen. Zwar habe A___ zuletzt nicht mehr behauptet, dass das Telefonat einen Tag früher als vom Privatkläger 2 angezeigt, stattgefunden haben solle. Es sei aber wiederum festzustellen, dass sich der Beschuldigte in die Konstruktion einer gegen ihn gerichteten Verschwörung flüchte. An dieser Feststellung vermöge auch die in Portugal vorgenommene Anzeige des Beschuldigten gegen den Privatkläger 2 nichts zu ändern. Unbestrittenermassen habe es mehrere, vorwiegend telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gegeben. Letzterer habe erklärt, dass ihn der Beschuldigte vor dem Telefonat vom 12. Februar 2014 nicht bedroht habe. Der Privatkläger 2 beschreibe den Beschuldigten als jeweils sehr erregt und verbal aggressiv, wenn er ihn am Telefon gehabt habe. Die wohl teilweise aufbrausende Art des Beschuldigten sei diesem somit durchaus bekannt gewesen. Es müsse also beim Telefonat vom 12. Februar 2014 zweifellos etwas Gravierenderes vorgefallen sein, das den Privatkläger 2 zur Strafklage veranlasst habe. Da das Telefonat auf Portugiesisch geführt worden sei, liege kaum ein sprachliches Missverständnis vor. Es gebe daher keine Gründe, an den Aussagen des Privatklägers 2 zu zweifeln. Dieser habe auch glaubhaft dargelegt, dass ihn die Aussage des Beschuldigten nachhaltig verängstigt habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 verlangt habe, ihm bei der Seite 34 Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein und - nachdem dieser eingewendet habe, dafür nicht zuständig zu sein - zu ihm gesagt zu haben, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, sollte dieser ihm nicht helfen. A___ liess zunächst vorbringen (act. B 1, S. 12 ff.), die Vorinstanz verletze den Grundsatz „im Zweifel für den Beschuldigten“ wenn sie beim Vorfall vom 12. Februar 2014 von der Version des Konsularbeamten C___ ausgehe. Zudem lege die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich falsch aus. Schliesslich verletze sie das rechtliche Gehör, indem einem Belastungszeugen, dem Konsul, keine Ergänzungsfragen gestellt werden könnten. An Schranken liess er ergänzen (act. B 43, S. 12 ff.), die Aussagen von C___ würden sich nicht mit denjenigen des Generalkonsuls decken. Laut denjenigen des Generalkonsuls liege allerhöchstens eine vermeintliche Drohung, nach derjenigen von C___ eine vermeintliche versuchte Nötigung vor. Unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Beschuldigten“ sei von der Version des Generalkonsuls auszugehen. Diese Variante könne auch so verstanden werden, dass damit gar keine Drohung gemeint gewesen sei, sondern lediglich ein durchaus möglicher Vergleich der Lebenssituationen des Beschuldigten und derjenigen des Konsularbeamten. Eventuell habe A___, der sich und seine Familie vom System bedroht gewähnt habe, nur einen „unpassenden“ Vergleich angestellt. Eine solche Auslegung des Gesprächs führe allerdings zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte weder der Nötigung noch der Drohung strafbar gemacht habe. Eine solche Aussage könne nämlich durchaus neutral verstanden werden. 3.1.2 Was die Ausführungen von C___ (act. 8.4, S. 2; act. 8.31, S. 2 ff.) und des Beschuldigten (act. 8.32 , S. 2 ff. und act. 88, S. 7 f.) angeht, kann auf die umfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 98, S. 31 ff.). Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass der Generalkonsul anlässlich eines Telefonats vom 18. Februar 2014, welches in englischer Sprache stattgefunden hat, erklärte, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 verlangt habe, sein Problem zu lösen, ansonsten er dessen Familie etwas antun werde. Dies habe den Privatkläger 2 sichtlich verängstigt (act. 8.2, S. 2 f.). Dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 und dessen Familie bedroht habe, bestätigte der Generalkonsul zudem in einem Schreiben vom 27. November 2014 (act. 77). Vor der 1. Abteilung des Obergerichts gab G___ als Zeuge zu Protokoll (act. B 26, S. 3 ff.), er kenne den Beschuldigten nicht persönlich. Dieser habe das Konsulat Ende 2013 kontaktiert. Er habe Hilfe gesucht, weil er arbeitslos gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Er habe soziale Probleme gehabt; konkret habe er Seite 35 sich beklagt, dass er hier gearbeitet habe und jetzt, wo er krank sei, keine angemessene Hilfe bekomme. Insgesamt habe es 13-14 Kontakte gegeben. Der Mitarbeiter, der jeweils mit A___ telefoniert habe, sei immer sehr nervös gewesen und habe den Beschuldigten als sehr gereizt erlebt. Beim letzten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C___ sei er im Raum anwesend gewesen und habe das Gespräch über den Lautsprecher mitbekommen. Details des Gespräches vom 12. Februar 2014 habe er nicht mehr präsent. Der Beschuldigte sei sehr aufgeregt gewesen. Er habe über das soziale System in der Schweiz geschimpft. Er habe auch die soziale Unterstützung durch das Konsulat kritisiert. Irgendwann im Laufe des Gespräches habe er die Familie von Herrn C___ bedroht. Er habe sinngemäss gesagt: „Wie würden Sie reagieren, wenn man Ihre Familie bedrohen würde?“ Herr C___ habe gefragt, ob das eine Drohung ihm gegenüber sei. Darauf habe A___ nicht klar geantwortet. Das Telefongespräch sei dann rasch beendet worden. Nach dem Gespräch sei sein Mitarbeiter ernsthaft um seine Frau besorgt gewesen (sehr aufgewühlt und den Tränen nahe) und habe ihn um Erlaubnis gebeten, ob er Anzeige erstatten könne. … Im Sommer 2015 habe der Beschuldigte die portugiesische Botschaft in Bern aufgesucht. Er habe erreichen wollen, dass das Generalkonsulat in Zürich ihn für eine Sitzung empfange. Er sei dann aber nicht erschienen. Heute gehe es Herrn C___ wieder etwas besser. Aufgrund der Drohung seien auf dem Generalkonsulat Massnahmen ergriffen worden. Und zwar seien die Türen ab jenem Moment immer verriegelt gewesen; man habe sie nur auf besondere Anordnung hin geöffnet. C___ habe von da an einen Pfefferspray getragen. Es treffe zu, dass A___ in Portugal eine Anzeige gegen das Generalkonsulat gemacht habe. Nach der Gerichtsverhandlung habe sich der Beschuldigte nicht mehr auf dem Generalkonsulat gemeldet. 3.1.3 Für die vom Beschuldigten präsentierte Version spricht einzig seine eigene Aussage, welche er an sämtlichen Befragungen mehr oder weniger konstant wiederholte (an der Hauptverhandlung behauptete er einzig nicht mehr, das Telefonat habe einen Tag früher, nämlich am 11. Februar 2014, stattgefunden). Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)35. Nach Auffassung des Obergerichts sprechen die nachstehenden Umstände für die Darstellung des Privatklägers 2 und gegen diejenige des Beschuldigten: 35 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N 3 zu Art. 10; ZR 57 (1958) Nr. 6, S. 28 Seite 36 - Sowohl der Privatkläger 2 als auch sein Vorgesetzter, der Generalkonsul, welcher das Gespräch via Lautsprecher mitverfolgen konnte, bestätigen eine Drohung von A___ gegenüber C___ (act. 8.4, S. 2 f. act. 8.31, S. 4, und act. B 26, S. 7). Es trifft zwar zu, dass zwischen den Aussagen des Privatklägers 2 in der Untersuchung und des Konsuls anlässlich der Berufungsverhandlung gewisse Unterschiede bestehen. Angesichts des Zeitablaufes zwischen den Befragungen von rund 1 1/2 Jahren ist dies allerdings nicht verwunderlich. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich konnte G___ sich ohne weiteres an die Worte des Beschuldigten erinnern (act. 8.2, S. 2 f.) und verwies anlässlich der Zeugenbefragung auch explizit auf jene Äusserung (act. B 26, S. 6). Aufgrund der nachträglichen Einvernahme des Generalkonsuls als Zeuge sind auch seine Angaben gegenüber der Kantonspolizei Zürich verwertbar36. Den ersten Angaben (sog. Erstbekundung) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher Wahrheitswert zu37. Sodann stehen sich nicht mehr nur die gegenteiligen Aussagen der beteiligten Gesprächspartner gegenüber; vielmehr gibt es eine weitere glaubwürdige Aussage, welche die Darstellung des Privatklägers vollumfänglich stützt. - Nach den glaubwürdigen Angaben des Generalkonsuls wurden nach dem Telefongespräch vom 12. Februar 2014 Massnahmen, nämlich die Verriegelung der Zutrittstüren, ergriffen (act. B. 26, S. 6). - Weiter hat als erstellt zu gelten, dass C___ nach dem Vorfall mit A___ ernstliche gesundheitliche Probleme hatte, aufgrund welcher er mehrmals krankgeschrieben wurde und einen Psychiater aufsuchte (act. 39/1-4). Der Generalkonsul bestätigte sodann, dass sein Mitarbeiter nach dem Telefonat Angstgefühle (auch für seine Frau) hatte und deshalb seinen Arbeitsweg sowie seine private Telefonnummer wechselte und sogar tagsüber die Rollläden geschlossen hielt (act. B 26, S. 5). Die zwei letztgenannten Reaktionen sind schlechterdings nicht vorstellbar, wenn zwischen C___ und A___ nichts vorgefallen wäre. 36 ZR 86 (1987), S. 206; Urteil SB070699 der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 2. Juni 2008 in Plädoyer 3/09, S. 67 ff. 37 Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 1, 6B_404/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1 und 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1; ZR 57 (1958) Nr. 6, S. 28 Seite 37 Zusammenfassend bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, wie die Ereignisse sich zugetragen haben und es braucht nicht auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zurückgegriffen zu werden. 3.1.4 Das Gericht hält es somit als erstellt, dass A___ von C___ verlangte, ihm bei der Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein und als dieser ihm erklärte, dafür nicht zuständig zu sein, gesagt zu haben, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, sollte dieser ihm nicht behilflich sein. 3.2 Rechtliche Würdigung 3.2.1 Das Kantonsgericht sah den Tatbestand der versuchten Nötigung durch die Ankündigung des Beschuldigten, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, wenn er ihm bei der Beschaffung von Dokumenten nicht behilflich sei, als erfüllt an und ging gleichzeitig von einem mindestens eventualvorsätzlichen Handeln aus (act. 98, S. 36). 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zu dieser Thematik nicht (act. B 41, S. 3). Gemäss RA AA___ liegt angesichts des Wortschwalls gar keine Drohung vor, da der Beschuldigte sich nicht bewusst gewesen sei, was er überhaupt gesagt habe (act. B 1, S. 13; act. B 43, S. 14). 3.2.3 Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.2.4 Objektiver Tatbestand Angeklagt ist auch beim Vorfall vom 12. Februar 2014 Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 StGB (act. 9, S. 3). Vorweg ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht die Geschehnisse vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht unter Seite 38 Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden) subsumiert hat. Der Privatkläger 2 ist Sozialarbeiter beim portugiesischen Generalkonsulat und untersteht portugiesischem Beamtenrecht (act. 8.26 bis 8.28). Art. 285 StGB bezieht sich jedoch ausschliesslich auf schweizerische Beamte und Behörden38 und kann hier demzufolge nicht zur Anwendung gelangen. Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Unwesentlich ist dabei, ob der Täter den angedrohten Nachteil überhaupt wahr machen will oder ob er überhaupt in der Lage wäre, das angedrohte Übel zu verwirklichen39. Es ist ein objektiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal40. Auch die Androhung ernstlicher Nachteile für Rechtsgüter Dritter ist ein taugliches Nötigungsmittel, wenn die Androhung geeignet ist, dem Nötigungsopfer den Willen des Täters aufzuzwingen41. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt, wenn das Opfer gegen seinen Willen nach dem Willen des Täters etwas tut, unterlässt oder duldet42; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch43. Die Ankündigung von A___, bei Verweigerung der verlangten Unterstützung der Familie von C___ etwas anzutun, stellt ein vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinendes künftiges Übel dar, das durchaus geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Situation des Privatklägers 2 gefügig zu machen. Ob der Beschuldigte die Frau oder die Familie des Privatklägers 2 bedroht hat, spielt keine Rolle, da die Ehefrau nach allgemeinem Verständnis Teil der Familie ist. Der Beschuldigte hat damit tatbestandsmässig gehandelt. Da er trotz der Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Privatkläger 2 die von diesem verlangte Hilfe nicht erhielt, ist der tatbestandsmässige Erfolg des Handelns nicht 38 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 vor Art. 285 StGB 39 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 25, 30 und 36 zu Art. 181 StGB 40 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB; STEFAN T RECHSEL/T HOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StGB 41 STEFAN T RECHSEL/T HOMAS FINGERHUTH, a.a.O.; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 181 StGB 42 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 49 ff. zu Art. 181 StGB 43 STEFAN T RECHSEL/T HOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB Seite 39 eingetreten. A___ hat jedoch alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt, eine weitergehende Absicht ist nicht erforderlich44. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen45. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger 2 drohte, dessen Familie etwas anzutun, hat er es für möglich halten müssen und in Kauf genommen, dass er damit den Privatkläger 2 zu einem Handeln nach seiner Vorstellung veranlassen würde. Im Einwand, der Beschuldigte sei sich einer allfälligen Drohung inmitten seines Wortschwalls überhaupt nicht bewusst gewesen, erblickt das Obergericht eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Rückfrage von C___, ob er ihm drohe, hätte A___ die Wirkung seiner Aussage nämlich ohne Weiteres erkennen können und müssen und er hätte auch die Gelegenheit gehabt, einen unerwünschten Eindruck zu korrigieren. Das hat dieser nach den überzeugenden Aussagen des Privatklägers 2 und seines Vorgesetzten aber nicht getan (act. 8.4, S. 2, act. 8.31, S. 4 und act. B 26, S. 5). Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Tatbestandselemente zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 3.3 Fazit A___ ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Tätlichkeiten 4.1 Massgeblicher Sachverhalt 44 STEFAN T RECHSEL/T HOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 14 zu Art. 181 StGB 45 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB Seite 40 4.1.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft soll es am 17. November 2013 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, zu Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Verlauf A___ B___ zwei Mal eine Ohrfeige verpasst habe. Die Ehefrau habe sich mit einer Kochzange gewehrt und dem Beschuldigten damit auf die Rippen geschlagen (act. 9, S. 3). Die Privatklägerin 1 macht geltend, beim geschilderten Ablauf der ehelichen Auseinandersetzung vom 17. November 2013 handle es sich nicht um einen einmaligen Vorfall in ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten, sondern es sei immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen. Es sei unbestritten, dass ihr der Beschuldigte am fraglichen Tag eine Ohrfeige erteilt habe. Der Beschuldigte habe zuerst geschlagen. Sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, da er ihr, als sie ihm in der psychiatrischen Klinik die verlangte Hilfe verweigert habe, klar gesagt habe, dass er ihr das nie vergessen werde und sie schon sehen werde, was wirklich schlagen heisse. Neben dem Tatbestand der häuslichen Gewalt erachte sie auch den Tatbestand der Drohung als erfüllt (act. 85/4, S. 2 ff.). Der Beschuldigte gibt zu, die Privatklägerin 1 an jenem 17. November 2013 einmal, jedoch nicht zweimal, leicht geschlagen zu haben. Er macht aber geltend, die Privatklägerin 1 habe ihn zuerst in die Rippen geschlagen, woraufhin er ihr aus Reaktion leicht eine geschlagen habe (act. 88, S. 8 f.). Die Verteidigung macht Retorsion geltend (act. B 1, S. 14) und verweist auf den Anklagegrundsatz. Eine Ausdehnung des Sachverhalts sei nicht möglich. Es seien lediglich zwei Ohrfeigen vom 17. November 2013 angeklagt. Nur diese Vorfälle seien zu berücksichtigen und nicht etwaige, bestrittene, im Ausland vorgefallene frühere Auseinandersetzungen (act. 85/1, S. 7 f.). 4.1.2 Die Vorinstanz hielt fest (act. 98, S. 38 f.), sie sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Angeklagt seien zwei Ohrfeigen, die der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung am 17. November 2013 gegeben haben soll. Anerkannt sei, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit einer Zange geschlagen habe. Unbestritten sei auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige ausgeteilt habe, wobei der Beschuldigte geltend mache, diese sei als Reaktion auf den erhaltenen Schlag mit der Zange erfolgt. Was sich über eine zugestandene Ohrfeige hinaus an jenem Morgen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zugetragen habe, lasse sich nicht schlüssig erstellen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht stimmig, was den Ablauf der Seite 41 Geschehnisse hinsichtlich der Reihenfolge und der Anzahl erhaltener Ohrfeigen betreffe. So soll der Beschuldigte ihr gemäss erster Aussage die zweite Ohrfeige verpasst haben, bevor sie in der Küche eine Zange behändigt habe. Vor Gericht sagte sie hingegen aus, die zweite Ohrfeige habe der Beschuldigte ihr gegeben, als sie mit der Zange gekommen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei daher von dem von ihm eingestandenen Sachverhalt auszugehen, dass er der Privatklägerin 1 als Reaktion, da sie mit der Zange auf ihn losgegangen sei, eine Ohrfeige gegeben habe. 4.1.3 Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2 Rechtliche Würdigung 4.2.1 Gemäss dem Kantonsgericht (act. 98, S. 40) gilt das Erteilen einer Ohrfeige als typische Tätlichkeit. Weil der Beschuldigte diese Handlung unstreitig ausgeführt habe, sei der Tatbestand der Tätlichkeit in objektiver Hinsicht erfüllt. Den (leichten) Schlag habe A___ seiner Ehefrau bewusst und gezielt versetzt, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben sei. Folglich sei der Beschuldigte wegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine vollumfängliche Strafbefreiung, weil die Ohrfeige als Reaktion auf den Angriff mit der Zange erfolgt sei, dränge sich nicht auf (act. 98, S. 51) 4.2.2 Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 4.2.3 Rechtliche Würdigung Den Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann das Obergericht nur beipflichten; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die sogenannte Retorsion wird bei den Tätlichkeiten im Gesetz zwar nicht erwähnt. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie nach Rechtsprechung und Lehre jedoch ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden46. Bei der Provokation und Retorsion handelt es sich um fakultative 46 STEFAN T RECHSEL/T HOMAS FINGERGUTH, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 126 StGB; ANDREAS ROTH/T ORNIKE KESHELAVA, Basler Kommentar, StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 6 und 22 zu Art. 181 StGB Seite 42 Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu47. Nach dem Grundsatz ex maiore minus können Provokation und Retorsion auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt48. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde49. Auch hier wird Unmittelbarkeit verlangt50. Das Obergericht erachtet ein Absehen von Strafe vorliegend ebenfalls nicht als angezeigt, weil häusliche Gewalt nicht bagatellisiert werden darf und dieser entschieden entgegenzutreten ist. Es wird der Retorsion jedoch bei der Strafzumessung strafmildernd Rechnung tragen (E. 5 unten). 4.3 Fazit Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sich wegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu verantworten. 5. Strafzumessung 5.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. 98, S. 44 f.), unter dem Aspekt der abstrakten Strafandrohung sei die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Art. 285 Ziff. 1 StGB sehe dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. In einem ersten Schritt sei die objektive Tatschwere zu bestimmen. Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des Vorgehens und der kriminellen Energie. Mit dem Hinweis auf das Attentat in Luzern und der entsprechenden Gestik von Schussbewegungen handle es sich nicht mehr um eine Bagatelle, sondern um eine ernst zu nehmende Drohung. Somit sei das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, also die Schwere der Rechtsgutverletzung, als schwer einzustufen. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich in grosser Enttäuschung und in 47 FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 177 StGB 48 FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 177 StGB 49 FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 177 StGB mit weiteren Hinweisen 50 FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 177 StGB Seite 43 zunehmender Wut darüber, dass er sich betreffend seiner Probleme und Anliegen zunehmend missverstanden fühlte, im Sinne einer Kurzschlussreaktion zu dieser Aktion hinreissen liess. Die kriminelle Energie bei der Tatausübung sei daher als gering einzustufen. Schliesslich sei als letztes objektives Element die Beziehung zwischen Opfer und Täter zu betrachten. Der Beschuldigte und F___ seien in einem Klienten-Berater- Verhältnis gestanden. Es liege keine ersichtliche Tatprovokation durch das Tatopfer vor, die den Beschuldigten entlasten könnte, denn die vom Beschuldigten beschworene Verschwörung gegen ihn existiere, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht. Das objektive Tatverschulden wiege damit insgesamt mittelschwer. Beim subjektiven Tatverschulden sei festzuhalten (act. 98, S. 46), dass zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen sei. Dieser habe letztlich aus angestautem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch die Behörden gehandelt. Allerdings sei dem Beschuldigten ein grundsätzlich egoistisches Motiv anzulasten, da er unreflektiert seine Interessen habe durchsetzen wollen. Die von der Staatsanwaltschaft als gegeben erachtete verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei, da von der Staatsanwaltschaft zugestanden, auch ohne Vorliegen eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ebenso verschuldensmindernd sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter der Last seiner sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Probleme in schwerer Bedrängnis gehandelt habe. Weitere verschuldensmindernde Umstände gemäss Art. 48 StGB seien nicht erkennbar. Das subjektive Tatverschulden sei aufgrund dieser Umstände insgesamt als leicht einzustufen. Insgesamt vermöge die subjektive Tatkomponente das objektive Tatverschulden zu relativieren. Unter Berücksichtigung der verschuldensmindernden und -erhöhenden Komponenten sei insgesamt von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Entsprechend sei die hypothetische Strafe innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen, die dem Verschulden entspreche. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewege sich diese im Bereich von 4.5 bis 5 Monaten bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze (act. 98, S. 46 f.). Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe sei in einem abschliessenden Schritt aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen. Die verschuldensangemessene Strafe könne durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun hätten, erhöht oder herabgesetzt werden (act. 98, S. 47). Aus einer der beiden Eingaben des Beschuldigten, mit welchen er seine Sicht der Dinge dargelegt habe, ergebe sich, dass der Beschuldigte in eher schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sein dürfte (act. 98, S. 47 f.). Das Vorleben des Beschuldigten sei folglich nicht als gänzlich unbelastet anzuschauen und rechtfertige mithin eine Strafminderung. Seite 44 Der Beschuldigte weise des Weiteren eine Vorstrafe wegen Sachbeschädigung auf. Diese sei nicht einschlägig und gebiete daher keine Straferhöhung. Sodann seien die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aus den Akten erschliesse sich, dass sich der Beschuldigte in einer schwierigen Lebenssituation befinde und sowohl physische als auch psychische, soziale und finanzielle Probleme habe. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit sei jedoch Zurückhaltung geboten. Die Strafempfindlichkeit dürfe nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmildernd wirken. Entsprechende aussergewöhnliche Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschuldigte versuche, sein Verhalten durch die Umstände zu rechtfertigen. Es könne ihm daher weder Einsicht noch Reue zugutegehalten werden. Weitere straferhöhende oder strafmindernde Faktoren seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertige sich eine leichte Strafsenkung. Die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (act. 98, S. 48). Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheine. Die dem Beschuldigten zugestandene verminderte Zurechnungsfähigkeit allein führe grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedürfe es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen liessen. Solche Umstände lägen nach dem Gesagten nicht vor. Der ordentliche Strafrahmen sei demnach nicht zu verlassen. Unter Berücksichtigung einer leichten Strafsenkung aufgrund der Täterkomponenten resultiere eine Einsatzstrafe von rund 4.5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB habe eine Strafschärfung zufolge Deliktsmehrheit zu erfolgen (act. 98, S. 48 ff.). Es seien die Drohung und die versuchte Nötigung zu berücksichtigen. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten könne verwiesen werden. Der Beschuldigte habe D___ am 23. April 2014 mit Amok gedroht (act. 98, S. 49). Bei einer Amokdrohung handle es sich um eine schwerwiegende Drohung des enttäuschten und zugleich in Wut geratenen, sehr aufgebrachten Beschuldigten. Die Verwerflichkeit des Handelns hingegen sei als eher gering einzustufen, da der emotional aufgebrachte und argumentativ nicht mehr zugängliche Beschuldigte die Aussage wohl im Rahmen eines Redeschwalls gemacht habe. Zwischen dem Beschuldigten und D___ habe ebenfalls ein Klienten-Berater-Verhältnis bestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass allerhöchstens eine subjektiv empfundene Tatprovokation durch das Tatopfer vorliegen könnte. Dies vermöge den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Das objektive Tatverschulden wiege insgesamt wiederum mittelschwer. Betreffend das subjektive Tatverschulden könne auf das zum Vorfall vom 31. März 2014 Ausgeführte verwiesen Seite 45 werden. Der Beschuldigte habe wiederum versucht, unreflektiert seine Interessen durchzusetzen, wobei er sich nach wie vor in einer sozial und finanziell schwierigen Lebenssituation befunden habe. Es sei wiederum von Eventualvorsatz auszugehen und die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit in Abzug zu bringen. Damit resultiere mit Blick auf die Tatkomponenten ein gerade noch leichtes Verschulden. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse könne auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorfall vom 31. März 2014 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeige auch bezüglich der Tat vom 23. April 2014 weder Einsicht noch Reue. Zu berücksichtigen sei schliesslich die versuchte Nötigung zulasten des Privatklägers 2 (act. 98, S. 49 f.). Der Beschuldigte habe gedroht, der Familie des Privatklägers 2 etwas anzutun, sollte er ihm nicht helfen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendwie provoziert, sondern nur eine ihm missbilligende Information weitergegeben. Eine Androhung der Verletzung von Leib und Leben sei als schwerwiegend zu qualifizieren. Immerhin sei die kriminelle Energie bei der Tatausübung nicht allzu hoch gewesen, sei die Aussage doch am Telefon und damit aus einer gewissen Distanz gemacht worden. Auch werde die innere Hürde am Telefon schneller genommen als in der persönlichen Begegnung. Das objektive Tatverschulden wiege insgesamt nicht allzu schwer. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger 2 versucht, sich mit aggressivem Auftreten am Telefon Gehör zu verschaffen. Hingegen habe er letztlich wiederum aus angestautem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch das Konsulat gehandelt. Zu berücksichtigen sei des Weiteren die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und eventualvorsätzliches Handeln. Das subjektive Tatverschulden sei nach dem Gesagten als gering einzustufen. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb. Damit resultiere mit Blick auf die Tatkomponenten ein eher leichtes Verschulden. Betreffend die täterbezogenen Kriterien könne wiederum auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorfall vom 31. März 2014 verwiesen werden. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der versuchten Nötigung sei abschliessend gesamthaft als leicht einzustufen. Wie bereits ausgeführt (act. 98, S. 50), bewege sich der Strafrahmen für Drohung gemäss Art. 180 StGB sowie für Nötigung nach Art. 181 StGB im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, wobei zu berücksichtigen sei, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Nebendelikte sei die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze Geldstrafe angemessen zu erhöhen. Gemäss der gesetzlichen Definition von Art. 41 Abs. 1 StGB seien Freiheitsstrafen kurz, wenn die Dauer weniger als sechs Monate betrage (act. 98, S. 50). In diesem Schwerebereich gelte die gesetzliche Prioritätenklausel zugunsten nicht- Seite 46 freiheitsentziehender Sanktionen. Freiheitsstrafen von exakt sechs Monaten würden nicht in den Anwendungsbereich von Art. 41 StGB fallen. Für sie gelte daher Art. 40 i.V.m. Art. 42 StGB. Nach dem Gesagten würden Freiheitsstrafen von exakt 6 Monaten in freier Konkurrenz mit der Geldstrafe stehen. Aufgrund der Schwere der Rechtsgutverletzungen erscheine es vorliegend angemessen, auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Bussen für zusätzlich verübte Übertretungen seien keine gleichartigen Strafen und daher immer zusätzlich auszusprechen (act. 98, S. 50 f.). Für die Tätlichkeit sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei daher eine Busse festzusetzen. Der Höchstbetrag der Busse sei durch Art. 106 Abs. 1 StGB vorgegeben und belaufe sich auf CHF 10‘000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, sei gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB seien die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen sei. Für die Begehung der hier zu beurteilenden Delikte liege die Busse jeweils im Rahmen von CHF 100.00 bis CHF 300.00. Der Beschuldigte mache geltend, in Folge von Retorsion sei von einer Bestrafung betreffend Tätlichkeit abzusehen. Von Strafe könne abgesehen werden, wenn sich die Streitenden schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten. Dabei handle es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Eine vollumfängliche Strafbefreiung dränge sich vorliegend nicht auf. Hinsichtlich des zugestandenen Betäubungsmittelkonsums mache der Beschuldigte geltend, es sei in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG keine Strafe, sondern nur eine Verwarnung auszusprechen. Eine Strafbefreiung erscheine vorliegend aber ebenfalls als nicht angebracht. In Anwendung des Asperationsprinzips werde der Beschuldigte zu einer Busse von insgesamt CHF 200.00 verurteilt. Davon ausgehend, dass CHF 100.00 einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprächen, betrage die Ersatzfreiheitsstrafe hier 2 Tage. 5.2 Die Staatsanwaltschaft betonte (act. 85/3, S. 13 f.), der Beschuldigte sei in seinem Kampf gegen diverse Behörden, gegenüber denen er sich als Opfer ihrer Machenschaften sehe, ausserordentlich hartnäckig und in der Wahl seiner Mittel wenig diplomatisch gewesen. Aus diesem Grund sei von einer erheblichen kriminellen Energie mit einem nicht unbedeutenden Gefährdungspotential auszugehen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft leidet der Beschuldigte - nebst diversen körperlichen Krankheiten - an einer Persönlichkeitsstörung. Es könne auch ohne Gutachten von einer psychischen Krankheit und ohne weiteres von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden, die strafmildernd berücksichtigt werden könne. Ebenso sei in einem leichten Grad strafmildernd zu berücksichtigen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Seite 47 Nötigung im Stadium des Versuchs stecken geblieben sei. Leicht straferhöhend sei hingegen die in Deutschland ausgefällte Vorstrafe wegen Sachbeschädigung zu werten. Aus diesen Gründen fordere die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Wegen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen sei zusätzlich eine angemessene Busse auszusprechen. 5.3 Die Verteidigung brachte vor (act. B 1, S. 14 ff.), die Ausführungen zur Strafzumessung seien zwar sehr ausführlich. Trotzdem lasse sich nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz letztlich auf eine Einsatzstrafe von 4,5 bis 5 Monaten komme. Die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar und verletze Art. 47 StGB. Unter anderem fehle eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid 6B_1066/2014. Dort sei der Beschuldigte in einem Fall von Gewalt und Drohung gegenüber Beamten zu gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 200 Stunden verurteilt worden, obwohl das Tatverschulden im Vergleich zum Vorfall, der hier zur Debatte stehe, ähnlich gross oder grösser gewesen sei. Das Kantonsgericht habe die Begründungspflicht auch deshalb verletzt, weil die Strafe gerade an der untersten Grenze zu den vom Gesetzgeber verpönten kurzen Freiheitsstrafen liege. Weiter habe es einigen Momenten, die für den Beschuldigten sprächen (zum Beispiel die verminderte Schuldfähigkeit), nicht genügend Rechnung getragen. Dasselbe gelte für die sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Probleme. Insgesamt sei die Strafzumessung nicht nachvollziehbar und die Strafe deutlich zu hoch. Eventualiter sei gegenüber A___ lediglich eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 auszufällen. Die Vorinstanz gehe in objektiver Hinsicht von einem mittelschweren Tatverschulden und in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz und einem insgesamt als leicht einzustufenden Tatverschulden aus (act. B 43, S. 15 ff.). Bei einem geringen Tatverschulden ende der Strafrahmen nach unten nicht bei der Freiheitsstrafe, sondern der milderen Geldstrafe. Der Strafrahmen beginne also bei wenigen Tagessätzen mit einem - aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten - tiefen Tagessatz von CHF 10.00. Falls der Beschuldigte wegen des Vorfalls vom 31. März 2014 schuldig gesprochen werde, sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz seine Entschuldigung vom darauffolgenden Tag nicht berücksichtigt habe. Schliesslich habe er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohlverhalten und die Schweiz verlassen. 5.4 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Seite 48 Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Derselbe Strafrahmen gelangt bei Nötigung zur Anwendung (Art. 181 StGB). 5.5 Das Obergericht kann sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen und es kann somit vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ergänzend ist lediglich anzumerken: - Das Kantonsgericht hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (Vorfall vom 12. Februar 2014), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 31. März 2014) sowie Drohung (Vorfall vom 23. April 2014) schuldig gesprochen. Im Gegensatz dazu ist A___ vom Obergericht in zwei Fällen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfälle vom 31. März und 23. April 2014) und in einem Fall (Vorfall vom 12. Februar 2014) wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen worden. Da für alle erwähnten Straftatbestände die gleiche Strafandrohung gilt, nämlich Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, hat die unterschiedliche rechtliche Würdigung keinen Einfluss auf das Strafmass. - Die Rüge, die verminderte Schuldfähigkeit sowie die verschuldensmindernden Umstände (soziale, gesundheitliche und finanzielle Probleme) seien nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden, findet in den Akten keine Stütze; im Gegenteil hat die Vorinstanz diese Faktoren nach Auffassung des Obergerichts durchaus korrekt gewichtet (act. 98, S. 47-50). Ohne die Korrekturfaktoren „subjektives Tatverschulden“ und „täterbezogene Kriterien“ hätte aufgrund des objektiven Tatverschuldens im Gegenteil wohl eine massiv höhere Einsatzstrafe resultiert. Dem Umstand, dass A___ sich nach dem Vorfall vom 31. März 2014 anderntags bei F___ entschuldigt hat, ist selbstredend Rechnung zu tragen. Weil es relativ rasch zu einem neuen Vorfall und einer weiteren Drohung kam, fällt die gezeigte Reue aber nur minim ins Gewicht. - Nach Ansicht des Obergerichts kann der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem Urteil 6B_1066/2014 zugrunde liegt, nicht verglichen werden. Die 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit erhielt der dortige Beschuldigte für eine einmalige Drohung gegenüber zwei Polizeibeamten aufgebrummt. Hier geht es Seite 49 um drei Vorfälle in relativ kurzer Zeit, in denen A___ je schwere Drohungen gegenüber unbestimmt vielen Personen ausgestossen hat. Zudem hat er sich auch gegenüber anderen Amtsstellen und Personen auffällig verhalten (act. 3.2 bis 3.5) und die Betroffenen hatten Kenntnis, dass das Migrationsamt in Kürze einen für den Beschuldigten nachteiligen Entscheid fällen wird und sie fürchteten sich vor seiner Reaktion auf dieses Verdikt (act. 3.4 und act. 3.6, S. 4). Im von der Verteidigung erwähnten Fall 6B_1066/2014 hat das Bundesgericht das Strafmass im Übrigen nicht überprüft, weil es die Beschwerde mangels genügender Rügen abwies. - Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). Erkennt das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, hat es diese Strafform näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Strafen zwischen sechs und zwölf Monaten ist die Begründungspflicht weniger streng als bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Auch in diesen Fällen ist aber eine Begründung gefordert51. Zutreffend ist, dass Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafe milder ist52. Das Kantonsgericht hat die Sanktionsart Freiheitsstrafe mit der Schwere der Rechtsgutverletzungen begründet (act. 98, S. 50). Dem kann das Obergericht sich angesichts der massiven Drohungen, die potenziell eine Vielzahl von Personen einschlossen, vorbehaltlos anschliessen. - Bei der Bemessung der Busse ist dem Umstand, dass die Tätlichkeit als Reaktion auf den Schlag der Privatklägerin 1 mit der Zange erfolgte, Rechnung zu tragen. Dies hat die Vorinstanz ebenfalls schon gewürdigt (act. 98, S. 51). Auch die Busse von insgesamt CHF 200.00 kann somit bestätigt werden. 5.6 Nach dem Gesagten ist A___ also zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen. 6. Strafvollzug 51 STEFAN T RECHSEL/STEFAN KELLER, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 41 StGB 52 BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 Seite 50 6.1 Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die ungünstige Prognose und die Tatsache, dass der Beschuldigte weder therapiewillig noch -fähig sei, eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt (act. 9 und 85/3, S. 14 f.). 6.2 Das Kantonsgericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen und dies damit begründet (act. 98, S. 52 f.), dass dem Beschuldigten nach der Trennung von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter ein familiärer Rahmen, von dem eine stabilisierende Wirkung ausgehe, fehle. Gegen eine günstige Prognose spreche aber insbesondere die völlige Einsichtslosigkeit des Beschuldigten als Ausdruck absoluter Überzeugung, im Recht zu sein. Er verharmlose und bagatellisiere sein Verhalten massiv und zeige keine Reue. Ungünstig zu werten sei ferner die gänzliche Unfähigkeit, sich von seinen subjektiven Komplott- und Verschwörungstheorien lösen zu können. Es könne mithin nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden und die Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu vollziehen. 6.3 RA AA___ kritisiert (act. B 43, S. 17), die Vorinstanz habe zu Unrecht keine bedingte Strafe ausgesprochen. Insbesondere habe sie nicht gewürdigt, dass sich der Beschuldigte, sofern er wegen des Vorfalls vom 31. März 2014 verurteilt werden sollte, am Tag darauf bei F___ entschuldigt habe. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Behauptung, der Beschuldigte begatellisiere sein Verhalten massiv und zeige keine Reue. Zudem habe er sich trotz seiner schwierigen Situation seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Verlassen der Schweiz wohlverhalten. 6.4 In Anwendung von Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Spricht das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ergeht, sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB liegt Seite 51 nicht vor. Damit ist zu prüfen, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug vorliegen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Es dürfen keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren53. Eine günstige Prognose wird vermutet. Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund oder weitere Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf seine Bewährung zulassen, dagegen sprechen54. 6.5 Das Kantonsgericht hat zu Recht festgehalten, dass die sozialen und familiären Umstände (Trennung von der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter) sowie das Festhalten an den subjektiven Komplott- und Verschwörungstheorien gegen eine gute Prognose sprechen. Grossmehrheitlich hat der Beschuldigte sich auch nicht einsichtig und reuig gezeigt. Es trifft aber zu, dass er sich am Tag nach dem Vorfall vom 31. März 2014 bei F___ entschuldigt und sich seit der Entlassung aus der Haft bis heute offenbar wohlverhalten hat. Dies ist ihm selbstredend zugute zu halten, auch wenn bezüglich des Wohlverhaltens insoweit ein Vorbehalt zu machen ist, als A___ die Schweiz vor einiger Zeit verlassen hat und über sein aktuelles Gebaren nichts Näheres bekannt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er bezüglich der Straftatbestände, welche heute zur Beurteilung kamen, als Ersttäter zu gelten hat55. Insgesamt dürfte sich durch den Zeitablauf auch die ungewisse und schwierige Lage in einigen Punkten geklärt und damit der Druck auf den Beschuldigten abgenommen haben. In Würdigung sämtlicher Umstände kann das Obergericht gerade noch von einer ungünstigen Prognose absehen. Den verbleibenden Bedenken wird mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.6 Der Beschuldigte wird somit - unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. 53 BGE 134 IV 97 E. 7.3 54 MARKUS HUG, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 19. Aufl. Zürich 2013, N. 6 f. zu Art. 42 StGB 55 MARKUS HUG, a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StGB Seite 52 In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Es ist festzustellen, dass sowohl die Freiheitsstrafe von 6 Monaten als auch die Busse im Umfang von CHF 200.00 bzw. 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe durch die 229 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind56. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Verfahrenskosten Rechtliche Grundlagen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Partei trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Partei zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen57. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen58. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Obergericht hat den Beschuldigten - wie die Vorinstanz - in allen noch umstrittenen Punkten schuldig gesprochen. Eine Korrektur hat es einzig insoweit vorgenommen, als es A___ den bedingten Strafvollzug gewährt hat. Diese geringfügige Modifikation rechtfertigt es nach Meinung des Gerichts nicht, vom vollständigen Unterliegen des Beschuldigten abzusehen. Umso mehr als die ausgesprochene Freiheitsstrafe gleich wie die Busse durch die Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden ist (E. 6.6) und die Änderung somit keine praktischen Auswirkungen hat. 56 STEFAN T RECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 51 StGB 57 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 426 58 YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 Seite 53 Die Aufteilung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten und die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Höhe der Gerichtsgebühr und der Kosten für die amtliche Verteidigung sind nicht zu beanstanden, auf die entsprechenden Ausführungen (act. 98, S. 57 f.) kann verwiesen werden. Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist dem grossen Aufwand (mündliche Haupt- und separate Beweisverhandlung) entsprechend auf CHF 3‘500.00 festzusetzen (Art. 29 lit. b Gebührenverordnung; bGS 233.3). Die von der Polizei für deren Aufgebot zur Leibesvisitation nachträglich in Rechnung gestellten Aufwendungen von insgesamt CHF 568.00 wurden im Urteilsdispositiv bei den Verfahrenskosten noch nicht berücksichtigt. Dies wird praxisgemäss in der schriftlichen Urteilsausfertigung korrigiert (Art. 83 StPO). Der Beschuldigte wurde auch im Berufungsverfahren durch RA AA___ amtlich verteidigt59. In diesem Zusammenhang ist auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts hinzuweisen60, welches bei der amtlichen Verteidigung bestimmt, dass unabhängig vom Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Das hat zur Folge, dass (auch) im Berufungsverfahren durchwegs der in Art. 24 Anwaltstarif (bGS 145.53) für die amtliche Verteidigung vorgesehene Stundenansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehrwertsteuer heranzuziehen ist. Dies ergibt für das Berufungsverfahren, inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen einen Betrag von CHF 4‘646.50 (act. B 40). In dieser Höhe ist RA AA___ aus der Staatskasse zu entschädigen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat der Beschuldigte, insoweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Diesbezüglich wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 5‘437.00 beträgt. Es ergeben sich folgende Kostenanteile: A___ Kosten der Voruntersuchung CHF 5‘723.00 (exkl. Gutachten) erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Zuführungskosten CHF 2‘573.00 Gesundheitskosten CHF 647.50 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘500.00 zweitinstanzliche Polizeikosten CHF 568.00 59 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 388 StGB 60 BGE 139 IV 261 E. 2 Seite 54 insgesamt CHF 15‘411.50 Staat (definitive Kostenübernahme) Kosten Gutachten CHF 10‘547.50 erstinstanzliche Dolmetscherkosten CHF 600.00 Übersetzungskosten Eingaben Beschuldigter CHF 10‘162.15 zweitinstanzliche Dolmetscherkosten CHF 300.00 insgesamt CHF 21‘609.65 Staat (vorläufige Kostenübernahme) amtliche Verteidigung vor dem Kantonsgericht CHF 19‘711.85 amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren CHF 4‘646.50 unentgeltliche Rechtspflege Privatklägerin 1 CHF 3‘739.80 insgesamt CHF 28‘098.15 Der Betrag in Höhe von CHF 28‘098.15 wird - unter Vorbehalt der Rückerstattung durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A___ erlauben - vorläufig auf die Staatskasse genommen. Erklärend ist anzuführen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten61. 7.2 Entschädigung der Privatklägerschaft Mit der Begründung, er sei in diesem Punkt freizusprechen, liess der Beschuldigte die Entschädigung an den Privatkläger 2 anfechten und die Tarifkonformität sowie Höhe der Parteientschädigung bestreiten (act. B 1, S. 16). Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person unter anderem Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt schuldig gesprochen wird und wenn der 62 Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird . Vorliegend hat der Privatkläger 2 im Schuldpunkt (mehrheitlich) obsiegt (dem Beschuldigten wurde 61 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 62 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 433 StGB Seite 55 lediglich der bedingte Strafvollzug gewährt; E. 3.3 und 6.6); hingegen ist seine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden (act. 98, S. 56). Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 lediglich die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen, ist deshalb korrekt63. Das Kantonsgericht hat die Aufwendungen für den Zivilpunkt ermessensweise auf 5 Stunden geschätzt (act. 98, S. 61), was angemessen erscheint. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kostennote vom 8. Dezember 2014 (act. 82) unter Anwendung des mittleren Honorars an Stelle eines Stundenansatzes von CHF 250.00 auf das zulässige Mass gekürzt (Art. 18 und 19 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif, bGS 145.53). Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 7‘023.60 kann somit bestätigt werden. 7.3 Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen. Eine Entschädigung nach Art. 429 StPO steht ihm daher keine zu. Hingegen besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, Anspruch auf eine Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Das Kantonsgericht hat A___ für 47 Tage Überhaft (aufgerundet) eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen (act. 98, S. 62). Vor der ersten Instanz hat der Beschuldigte eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 resp. CHF 160.00 pro Tag geltend gemacht (act. 85/1, S. 7 und 10 f.). Durch die Reduktion des vom Bundesgericht als üblich bezeichneten Ansatzes von CHF 200.00 pro Tag auf die Hälfte hat die Vorinstanz nach Ansicht des Beschuldigten das ihr zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt (act. B 1, S. 16). 63 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 11 zu Art. 433 StGB Seite 56 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell64. Das Kantonsgericht hat aufgrund der langen Haftdauer von 7.5 Monaten einen degressiven Tagessatz angewendet. Dies entspricht konstanter Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden65. Selbstredend ist für Beurteilung der Länge der Haftdauer auf diese selbst und nicht auf den nach Anrechnung der ausgesprochenen Strafe verbleibenden Rest abzustellen. Weil das Obergericht die Schuldsprüche der ersten Instanz bestätigt hat, ist ebenfalls von einer Überhaft von 47 Tagen auszugehen (vgl. zur Berechnung act. 98, S. 62). Für die Festlegung der Genugtuung sind in erster Linie Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend. Im Weiteren ist auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzustellen und sind die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten zu beachten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme, Publizität der Festnahme)66. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte handelt es sich weder um Bagatelltatbestände noch um sehr schwere Straftaten; es ist vielmehr von mittleren Vorwürfen auszugehen. Die Umstände der Verhaftung sind ebenfalls nicht als gravierend zu bezeichnen: Im Anschluss an den Vorfall vom 23. April 2014 wurde gegenüber A___ eine fürsorgerische Unterbringung verfügt (act. B 3/P2.1 und B 3/3.1). Am 30. April 2014 64 Urteile Bundesgericht 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 65 Urteil Bundesgericht 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2 66 NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. Bern 2012, Rz. 1754; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 11 zu Art. 431 StPO Seite 57 entwich er aus der Akutstation des Psychiatrischen Zentrums Herisau und wurde am 1. Mai 2014 nach einer Kontrolle im Zug von Zürich nach Basel festgenommen (act. B 3/P2.4). In persönlicher Hinsicht fällt seine angeschlagene physische und psychische Situation ins Gewicht, wobei diese Probleme aber bereits vor der Festnahme bestanden. Auf der anderen Seite stand er im Zeitpunkt der Verhaftung nicht in einem Arbeitsverhältnis und lebte von seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter getrennt. In Würdigung all dieser Umstände ist demnach von einer unterdurchschnittlichen Verletzung auszugehen, welche einen Tagesansatz von CHF 100.00 als angemessen erscheinen lässt67. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 5‘000.00 ist mithin beizubehalten. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine Verrechnung der Genugtuung mit den Verfahrenskosten nicht möglich ist; diese sind persönlicher Natur68. in Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung vom 15. Dezember 2014 (K3S 2014 2) in Dispositiv - Ziffer 1 alinea 5 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1); - Ziffer 5 (Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB); - Ziffer 6 (Aufheben der Sicherheitshaft); - Ziffer 7 (Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg); - Ziffer 8 (Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg); - Ziffer 10 (amtliche Entschädigung an RA I___); - Ziffer 11 (amtliche Entschädigung an RA AA___); - Ziffer 12 (amtliche Entschädigung an RA BB___); mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 31. März 2014 zum Nachteil von F___); - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 23. April 2014 zum Nachteil von F___ und D___); 67 In BGE 113 Ib 156 hat das Bundesgericht bei einer Haftdauer von 267 Tagen eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 als angemessen erachtet. 68 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 442 StGB; ANGELA CAVALLO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 442 Seite 58 - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen am 12. Februar 2014 zum Nachteil von C___); - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (begangen am 17. November 2013 zum Nachteil von B___). 3. Er wird verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 49 Abs. 1 StGB), welche durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. Mai 2014 bis 15. Dezember 2014 erstanden ist (Art. 51 StGB). 4. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 StGB), welche durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. Mai 2014 bis 15. Dezember 2014 erstanden ist. 5. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft eine Genugtuung von pauschal CHF 5‘000.00 aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Seite 59 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 16‘270.50 Kosten der Voruntersuchung (inkl. der Gutachten) - CHF 2‘400.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 19‘711.85 amtliche Verteidigung vor dem Kantonsgericht - CHF 3‘739.80 unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1 - CHF 2‘573.00 erstinstanzliche Zuführungskosten - CHF 647.50 Gesundheitskosten - CHF 600.00 erstinstanzliche Dolmetscherkosten - CHF 10‘162.15 Übersetzungskosten Eingaben des Beschuldigten - CHF 3‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 4‘646.50 amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren - CHF 568.00 zweitinstanzliche Kosten Polizeieinsatz - CHF 300.00 zweitinstanzliche Dolmetscherkosten - CHF 65‘119.30 insgesamt werden im Betrag von CHF 15‘411.50 (umfassend: Kosten Voruntersuchung abzüglich Gutachtenskosten, erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr, Zuführungs- und Gesundheitskosten) dem Beschuldigten A___ auferlegt und im Betrage von CHF 21‘609.65 (umfassend: Gutachtenskosten, erst- und zweitinstanzliche Dolmetscher- sowie Übersetzungskosten) auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 28‘098.15 (umfassend: Kosten amtliche Verteidigung vor beiden Instanzen, unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1) werden die Verfahrenskosten vorläufig (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse genommen. A___ ist verpflichtet, die Entschädigungen von CHF 19‘711.85, CHF 4‘646.50 und CHF 3‘739.80, insgesamt CHF 28‘098.15, zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 7. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit CHF 4‘646.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 5‘437.00 beträgt. 8. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 mit CHF 7‘023.65 zu entschädigen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Urteils in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 7 kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Postfach, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. Seite 60 10. Zustellung am 18. Mai 2016 an: - den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft - Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 - Rechtsvertreter des Privatklägers 2 - Privatkläger 3 Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Susanne Rohner-Staubli lic. iur. Barbara Schittli Seite 61