9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 850.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 915.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO für das Berufungsverfahren CHF 1‘066.50 beträgt.