werden im Betrag von CHF 12‘941.90 dem Beschuldigten A___ auferlegt und im Betrag von CHF 3‘431.20 auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 1‘831.20 werden sie vorläufig (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse genommen. A___ ist verpflichtet, die Entschädigung von CHF 1‘831.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.