7. Das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die weiteren sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten retourniert, nämlich: - 1 Schraubenzieher - 1 Waage - Papiernotizen - 1 Mütze - Handschuhe (alle Asservate Nr. 2012/135). Seite 44 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus