Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat der Beschuldigte, insoweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Diesbezüglich wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘066.50 beträgt. 39 BGE 139 IV 261 E. 2 Seite 43 in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: