Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt (act. B 21). In diesem Zusammenhang ist auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts hinzuwei- sen39, welches bei der amtlichen Verteidigung bestimmt, dass unabhängig vom Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Das hat zur Folge, dass im Berufungsverfahren durchwegs der in Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) für die amtliche Verteidigung vorgesehene Stundenansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehrwertsteuer heranzuziehen ist.