38 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 Seite 42 9.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vor dem Kantonsgericht war A___ (noch) nicht amtlich verteidigt. Zu ersetzen sind somit 1/4 der Aufwendungen seines Verteidigers von insgesamt CHF 3‘398.50 (act. 50), was einen Betrag von (aufgerundet) CHF 850.00 ergibt.