Erklärend anzuführen ist, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten38. Somit ist der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren wie bei den Verfahrenskosten im Umfang von 1/4 für die Kosten seines Verteidigers zu entschädigen. Vor dem Obergericht hat A___ zu einem Drittel obsiegt, was einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verteidigers im Umfang von 1/3 zur Folge hat.