ein Betrag von CHF 600.00 auf die Staatskasse zu nehmen ist. Das Obergericht hat die Schuldsprüche bestätigt, jedoch vom Widerruf abgesehen und bei der Geldstrafe den Tagessatz den aktuellen Verdienstverhältnissen von A___ angepasst. Es erscheint daher gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Es ergeben sich folgende Kostenanteile: