36 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 426). 37 Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 426 Seite 41 diese sind somit unverändert dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hingegen erscheint es als angemessen, den Wegfall des Widerrufs bei der Gerichtsgebühr zu einem Viertel zugunsten von A___ zu berücksichtigen. Das heisst, dass von der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00 ein Betrag von CHF 600.00 auf die Staatskasse zu nehmen ist.