Das Obergericht hat den Beschuldigten - wie die Vorinstanz - zwar in allen noch umstrittenen Punkten schuldig gesprochen. Es hat jedoch vom Widerruf des mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe Abstand genommen. Mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hätte auch das Kantonsgericht den Widerruf nicht verfügen dürfen. Die Korrektur beim Tagessatz ist demgegenüber auf die neuen tatsächlichen Verhältnisse zurückzuführen, bei denen das Einkommen von A___ seit Antritt der Freiheitsstrafe nur noch rund einen Zehntel des früheren Verdienstes beträgt.