Das Kantonsgericht hat angeordnet, dass das beschlagnahmte Elektroschockgerät der Marke Police (Asservate Nr. 2012/135) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet wird. Die weiteren sichergestellten Gegenstände (1 Schraubenzieher, 1 Waage, Papiernotizen, 1 Mütze, Handschuhe) sollen dem Beschuldigten herausgegeben werden (K1S 14 1, E. 7, S. 27). Seite 40 Gegen diesen Punkt des Urteils liess A___ zwar Berufung erklären (act. B 1), diese wurde allerdings nicht weiter substantiiert.