Da A___ nach Ansicht des Obergerichts für den Einbruchdiebstahl vom 22. Dezember 2012 verantwortlich ist, ist die Forderung der Privatklägerin 2 zu schützen. Irrtümlich ist in Ziffer 6 des Dispositivs ein falscher Betrag (CHF 13‘944.65 anstatt CHF 13‘703.90) aufgeführt worden. Dieses Versehen ist praxisgemäss im begründeten Urteil zu korrigieren (Art. 83 StPO). 8. Einziehung