Die Forderung des Privatklägers 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Punkt wurde nicht angefochten und der Privatkläger 1 hat sich am Berufungsverfahren auch nicht beteiligt, sodass es beim Urteil des Kantonsgerichts sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2). Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Privatklägerin 2 als ausgewiesen erachtet und diese im Umfang von CHF 13‘703.90 gutgeheissen (K1S 14 1, E. 6.2, S. 26 f.). Die Privatklägerin 2 hat im Berufungsverfahren vollumfänglich an ihrer Forderung festgehalten (act. B 7), während dem der Beschuldigte sich dazu nicht äusserte.