Nach dem oben Gesagten bedeutet dies, dass die Probezeit aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 erst mit der Eröffnung des Berufungsurteils, d.h. am 13. Dezember 2013 zu laufen begann und im Zeitpunkt, als A___ die hier zu beurteilenden Delikte beging, noch nicht lief. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Dezember 2013 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sind demzufolge nicht gegeben (Art. 46 Abs. 1 StGB). 7. Zivilforderungen