Dabei haben die verschiedenen Konstellationen Auswirkungen nur auf der Ebene der formellen Rechtskraft, und nicht der praktischen Vollstreckbarkeit. Diese ist wegen der aufschiebenden Wirkung ope legis während des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Die Probezeit beginnt daher mit der Eröffnung des Berufungsurteils bei Bestätigung oder Reformation des erstinstanzlichen Urteils. Bei Aufhebung mit Rückweisung ist hingegen das Datum des neuen erstinstanzlichen Urteils massgebend, unter Vorbehalt einer neuen allfälligen Berufung35.