Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Dabei wird die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides auf den Tag der Ausfällung zurückbezogen, wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. Tritt hingegen das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Möglich ist auch die Aufhebung mit Rückweisung gemäss Art. 409 StPO. Dabei haben die verschiedenen Konstellationen Auswirkungen nur auf der Ebene der formellen Rechtskraft, und nicht der praktischen Vollstreckbarkeit.