Der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten Probezeit überhaupt Kenntnis hatte34. Die Probezeit beginnt bei bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Wird kein Rechtsmittel ergriffen, ist die Rechtslage klar: Entscheidend ist der Eröffnungstag. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).