6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (act. B 39, S. 2), den Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Nachdem der Beschuldigte innerhalb der Probezeit wieder delinquiert habe, müsse ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Zudem sei es im Strafvollzug ebenfalls zu drei Disziplinarmassnahmen gekommen.