6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte anlässlich der Berufungsverhandlung ein (act. B 37, S. 8 f.), das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 sei angefochten und durch das Obergericht am 9. Dezember 2013 bestätigt worden. Ein deliktisches Verhalten während des Rechtsmittelverfahrens könne keinen Widerruf auslösen, wenn dem Rechtsmittel Suspensiveffekt zukomme. Mithin könnten die Einbruchdiebstähle vom 22. Dezember 2012 und vom 22./23. Juni 2013 sowie die Hinderung einer Amtshandlung vom 26. Juli 2013 nicht zu einem Widerruf des bedingt erlassenen Strafanteils gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 führen.