_ bereits den nächsten Einbruchdiebstahl in St. Gallen begangen. Sein Verhalten belege auf eindrückliche Art und Weise, dass er sich nicht einmal durch eine relativ hohe teilbedingte Freiheitsstrafe im Umfang von gesamthaft 30 Monaten, habe abschrecken lassen, kurz nach diesem Strafurteil weitere Delikte zu begehen. Eine positive Prognose könne ihm nicht gestellt werden. Demnach werde der teilbedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten widerrufen und die Strafe sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen.