5.4 Der Beschuldigte wurde vom Kreisgericht St. Gallen am 15. April 2008 - und damit innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Einbruch vom 22. Dezember 2012 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Wie das Kantonsgericht richtig festgestellt hat, sind beim Beschuldigten angesichts seiner langen, zum Teil einschlägigen Deliktskarriere keine besonders günstigen Umstände zu erkennen (vgl. Dossier B, act. 29/P1).