5. Bedingter Strafvollzug 5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss (act. B 2, E. 4.4, S. 24), aufgrund einer früheren Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen sei vorliegend ein Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlägen. Solche seien beim Beschuldigten angesichts seiner langen Deliktskarriere nicht zu erkennen. Die Geldstrafe sei daher zu vollziehen.