30 BGE 138 IV 113 E. 3, 129 IV 113 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2 Seite 35 mum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist.