Unten (E. 6.5) gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafteils aus dem Urteil vom 19. November 2012 nicht gegeben sind. Selbstverständlich ändert das am - straferhöhenden - Vorwurf, dass der Beschuldigte nur einen Monat nach dieser Verurteilung wieder delinquierte, nichts. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 StGB).