Dies ist zu verneinen, denn für die Frage, ob Art. 49 Abs. 2 StGB anwendbar ist oder nicht, geht es allein um das Datum des ersten Entscheids, egal ob dieser später in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht30. Im Übrigen kann das Obergericht sich den Ausführungen der Vorinstanz - mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes - vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).