Seite 34 4.5 Die hier zu beurteilenden Taten hat A___ erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2012 begangen und zwar am 12. Dezember 2012 sowie am 22./23. Juni 2013 und am 26. Juli 2013. Das Urteil vom 19. November 2012 ist in der Folge allerdings angefochten worden. Es stellt sich daher die Frage, ob hier Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt und ob das Kantonsgericht lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. November 2012 hätte aussprechen dürfen. Dies ist zu verneinen, denn für die Frage, ob Art.