Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Bei Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch beträgt der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht Art. 286 StGB schliesslich Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor.