4.3 Die Staatsanwaltschaft betonte (act. B 39), die Vorinstanz sei A___ entgegengekommen, indem sie auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe verzichtet habe. Würde die Anklage heute zur erstinstanzlichen Beurteilung gelangen, käme der Beschuldigte, der sich heute im Strafvollzug befinde, nicht mehr mit einer blossen Geldstrafe davon. Vielmehr wären heute die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe erfüllt. Die Geldstrafe von 115 Tagessätzen sei auf jeden Fall zu bestätigen.