Dies ergebe aufgerundet eine Freiheitsstrafe von 115 Tagen bzw. eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen. Die Anordnung einer Freiheitsstrafe falle ausser Betracht, da kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur zulässig seien, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht gegeben seien und überdies eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB seien zwar nicht erfüllt, aber eine Geldstrafe sei ohne weiteres vollziehbar. Der Beschuldigte habe ein gutes Einkommen von CHF 5‘400.00 brutto monatlich und lediglich Schulden von rund CHF 15‘000.00 gegenüber seinem Grossvater. Schulden innerhalb der Familie hätten