Im Umfang von CHF 15‘000.00 habe er Schulden bei seinem Grossvater. Der Beschuldigte sei nicht verheiratet, habe aber eine Lebenspartnerin. Die aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnisse würden keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Die täterbezogenen Strafzumessungskriterien würden zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. von 90 Tagessätzen um rund 25 % führen, da die straferhöhenden Faktoren überwiegen würden und als mittelschwer zu qualifizieren seien. Dies ergebe aufgerundet eine Freiheitsstrafe von 115 Tagen bzw. eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen.