Es handle sich dabei um laufende Strafuntersuchungen, welche dem Beschuldigten zufolge der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen dürften. Was die persönlichen Verhältnisse angehe, sei der 27-jährige Beschuldigte gemäss den Ausführungen seines Verteidigers in eher schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen, was aber höchstens eine leichte Strafminderung rechtfertige. A___ habe im Sommer 2011 seine Berufslehre erfolgreich beenden können und arbeite seither im Gipsergeschäft seines Grossvaters D___. Aktuell erziele er ein ansehnliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘400.00 pro Monat. Im Umfang von CHF 15‘000.00 habe er Schulden bei seinem Grossvater.