In erheblichem Grad straferhöhend wirke sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit, sogar lediglich rund einen Monat nach der Verurteilung vom 19. November 2012, erneut delinquiert habe. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen die kurz vor der Hauptverhandlung in St. Gallen neu erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Es handle sich dabei um laufende Strafuntersuchungen, welche dem Beschuldigten zufolge der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen dürften.