Leicht straferhöhend wirke sich beim Beschuldigten sein Vorleben aus. Sein Strafregisterauszug habe im Urteilszeitpunkt nicht weniger als sechs teils einschlägige Verurteilungen wegen diverser Delikte aufgewiesen, wobei bei immerhin fünf dieser Verurteilungen vollziehbare (teilbedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafen angeordnet worden seien und die Verurteilung vom 19. November 2012 noch nicht einmal Beachtung gefunden habe. In erheblichem Grad straferhöhend wirke sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit, sogar lediglich rund einen Monat nach der Verurteilung vom 19. November 2012, erneut delinquiert habe.